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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.02.2006
Aktenzeichen: I B 101/05
Rechtsgebiete: AO 1977


Vorschriften:

AO 1977 § 197 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) in der gebotenen Weise dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die aufgeworfene Rechtsfrage ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hängt die Angemessenheit der Frist zwischen Prüfungsbeginn und der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist der Zweck des § 197 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung 1977 zu berücksichtigen, nämlich dem Steuerpflichtigen die Vorbereitung auf die Prüfung zu ermöglichen. Er soll sich ohne unzumutbaren Aufwand auf die Prüfung einstellen können (z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Februar 1988 V R 57/83, BFHE 152, 217, BStBl II 1988, 413; vom 26. Januar 2000 IV B 97/99, BFH/NV 2000, 821).

Vor allem für Anordnungen einer ergänzenden Prüfung kann die angemessene Frist in der Regel kürzer als bei einer erstmaligen Prüfungsanordnung sein. In besonderen Fällen kann die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung sogar mit dem Beginn der Prüfung zusammenfallen. Dies ist insbesondere gerechtfertigt, wenn hinsichtlich des Rechtsgrundes und des Prüfers keine Abweichung von der ersten und unbeanstandeten Prüfungsanordnung feststellbar ist (BFH-Beschluss in BFHE 152, 217, BStBl II 1988, 413). Angesichts dieser Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, dass eine weitere Klärung des Begriffes der Angemessenheit durch eine Revisionsentscheidung zu erwarten ist. Dies gilt auch deshalb, weil die Klägerin sich gegen die Prüfungsanordnung nicht mit der Begründung wendet, die kurzfristige Anordnung der Prüfung an Amts Stelle sei für sie mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden, sondern allein damit, es seien durch die ergänzende Prüfung keine Steuernachforderungen zu erwarten.

2. Soweit die Klägerin geltend macht, das Finanzgericht (FG) sei vom BFH-Beschluss in BFHE 152, 217, BStBl II 1988, 413 und dem BFH-Urteil vom 10. April 2003 IV R 30/01 (BFHE 202, 206, BStBl II 2003, 827) abgewichen, hat sie die Voraussetzungen dieses Revisionszulassungsgrundes (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) nicht ausreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3). Die Klägerin hat nicht --wie erforderlich-- Rechtssätze aus den angeblichen Divergenzentscheidungen des BFH herausgestellt und sie einem hiervon abweichenden Rechtssatz des FG-Urteils gegenübergestellt. Sie macht vielmehr einen vermeintlichen Rechtsanwendungsfehler des FG bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes der "Angemessenheit" i.S. des § 197 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 geltend. Dies stellt jedoch keinen Grund dar, eine Revision zuzulassen.

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