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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.03.1998
Aktenzeichen: I B 101/97
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 118 Abs. 2 |
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den von Gesetz und Rechtsprechung gestellten Anforderungen.
Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde, wie im Streitfall, auf grundsätzliche Bedeutung gestützt, so hat der Beschwerdeführer nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht nur eine bestimmte Rechtsfrage aufzuwerfen, sondern muß auch auf ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 61, m.w.N.). Aus der Beschwerdebegründung muß daher hervorgehen, warum die Bedeutung der streitigen Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinausgeht und warum sie zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf. Die Behauptung, die Rechtsfrage sei höchstrichterlich noch nicht geklärt, entspricht diesen Anforderungen im allgemeinen nicht (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 62, m.w.N.). Auf den Streitfall bezogen folgt daraus:
Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geklärt wissen will, ob ein Bürger die Handlung seiner Eltern, die ihn taufen ließen, gegen sich gelten lassen muß, auch wenn er in der Folgezeit von kirchlichen Einrichtungen keinen Gebrauch gemacht und auch nach Eintritt der Volljährigkeit durch keine Handlung zum Ausdruck gebracht habe, daß er der Kirche angehören wolle, hat er die grundsätzliche Bedeutung darauf gestützt, daß es bisher an einer höchstrichterlichen Klärung der Frage fehle. Dies genügt nach Dargestelltem nicht. Im übrigen ist die Frage, wie auch die beklagte Behörde dargelegt hat, nicht klärungsbedürftig, da nach dem hier maßgeblichen innerkirchlichen Recht die Mitgliedschaft an die im Regelfall vor Erreichen der Volljährigkeit erhaltene Taufe anknüpft und die Verfassungsmäßigkeit derartiger innerkirchlicher Regelungen bereits bejaht worden ist (vgl. Beschluß des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 1971 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415; vgl. auch BFH-Urteil vom 4. Mai 1983 II R 180/79, BFHE 138, 303, BStBl II 1983, 484).
Soweit der Kläger überprüft wissen will, ob sein Schreiben vom ..., in dem er eine Änderung seiner Lohnsteuerkarte mit der Begründung beantragte, keiner Religionsgemeinschaft anzugehören, als Kirchenaustritt zu werten ist, handelt es sich um eine typische Einzelfallfrage, so daß es näherer Darlegungen bedurft hätte, warum diese aus der Sicht des Klägers gleichwohl im Allgemeininteresse einer Klärung bedarf. Außerdem handelt es sich um eine reine Tat-, nicht aber um eine für § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO notwendige Rechtsfrage. Die Auslegung von Willenserklärungen gehört zu den vom Finanzgericht (FG) zu treffenden tatsächlichen Feststellungen (vgl. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 118 Rdnr. 17).
Soweit der Kläger als grundsätzliche Rechtsfrage geprüft wissen will, ob das beklagte Kirchensteueramt verfahrensrechtliche Fehler der politischen Gemeinde gegen sich gelten lassen müsse, hat der Kläger nicht dargetan, daß die Frage in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Entsprechendes konnte der Kläger auch nicht darlegen, da das FG, insoweit nach § 118 Abs. 2 FGO bindend, festgestellt hat, daß das Schreiben vom ... betreffend Änderung der Lohnsteuerkarte nicht als Kirchenaustrittserklärung verstanden werden könne.
Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) in der Fassung des Gesetzes vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522) ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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