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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.11.2003
Aktenzeichen: I B 102/03
Rechtsgebiete: AO 1977, EStG, FGO


Vorschriften:

AO 1977 §§ 172 ff.
AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
AO 1977 § 173
AO 1977 § 173 Abs. 1
EStG § 50 Abs. 4
FGO § 96 Abs. 1 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger ist Journalist und die Klägerin Hausfrau. Seit dem 1. März 1992 war der Kläger (als Angestellter) in Brüssel tätig. In den Streitjahren (1993 bis 1996) hatten die Kläger ihren Wohnsitz in Brüssel und erzielten im Inland lediglich gemeinschaftlich Verluste aus Vermietung und Verpachtung.

Am 2. März 1992 stellte das zuständige Betriebsfinanzamt eine Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns des Klägers vom Lohnsteuerabzug aus, die widerruflich bis zum 31. Dezember 1996 galt. Vom Arbeitslohn des Klägers wurde für die Streitjahre keine Lohnsteuer einbehalten.

Nachdem die Kläger zuvor zusammen veranlagt worden waren, wurden sie vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ab 1993 als beschränkt Steuerpflichtige geführt. Auf der Grundlage der von ihnen erklärten inländischen Verluste aus Vermietung und Verpachtung ergingen am 22. Mai 1997 --jeweils auf eine Einkommensteuerschuld von 0 DM lautende-- Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994.

Eine bei dem Arbeitgeber des Klägers durchgeführte Betriebsprüfung ergab, dass es sich bei diesem um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelte und daher die Einkünfte des Klägers aus seiner Journalistentätigkeit nach den Bestimmungen des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens der Bundesrepublik Deutschland zustanden. Das FA erließ deshalb am 24. Oktober 1997 für den Kläger nach § 173 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderte Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994. Für 1995 berücksichtigte das FA die entsprechenden Einkünfte bereits durch Bescheid vom 6. November 1997 bei der Erstveranlagung. Gegenüber der Klägerin erging hingegen für 1995 erneut ein Einkommensteuerbescheid, mit dem die Steuer auf 0 DM festgesetzt wurde. Gegen die Änderungsbescheide 1993 und 1994 sowie den Erstbescheid 1995 erhob der Kläger Einspruch, auf Grund dessen das FA zu der Ansicht gelangte, für die Kläger sei eine Veranlagung nach den Regeln für unbeschränkt Steuerpflichtige durchzuführen. Das FA hielt sich dafür allerdings für unzuständig und hob die vom Kläger angefochtenen geänderten Bescheide mit Schreiben vom 17. Februar 1998 nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 auf. Mit Schreiben vom 2. März 1998 hob es entsprechend die gegen die Klägerin ergangenen Einkommensteuerbescheide auf. Einen dagegen gerichteten Antrag der Klägerin, die ihr gegenüber ergangenen Bescheide wieder in Kraft zu setzen, lehnte das FA mit Schreiben vom 6. Mai 1999 ab.

Nachdem das Bundesamt der Finanzen die Zuständigkeit des FA für die Veranlagung der Kläger festgelegt hatte, erließ dieses auf der Grundlage des § 50 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der in den Streitjahren geltenden Fassung gegenüber den Klägern als zusammen veranlagte Eheleute am 2. Juni 1999 (für 1993 und 1994) sowie am 21. Juli 1999 (für 1995) erneut Einkommensteuerbescheide.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren legten die Kläger dagegen Klage vor dem Finanzgericht (FG) ein, welches diese überwiegend abwies. Das FG hob mit seinem Urteil unter anderem die gegen den Kläger am 22. Mai 1997 ergangenen Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 auf und änderte die gegen die Kläger gemeinschaftlich ergangenen Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 vom 2. Juni 1999 sowie für 1995 vom 21. Juli 1999 (jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung) nach Maßgabe seiner Entscheidungsgründe ab. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.

Dagegen wehren sich die Kläger mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie die Zulassung der Revision gegen das Urteil der Vorinstanz beantragen.

Dem ist das FA entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. Ein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), auf dem das Urteil der Vorinstanz beruhen könnte, liegt nicht vor.

1. Die Kläger stützen sich insoweit allein auf eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, wonach das Gericht mit seiner Entscheidung nicht über das Klagebegehren hinausgehen darf. Sie sind der Meinung, dass das FG die gegen den Kläger ergangenen Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 vom 22. Mai 1997 nicht habe aufheben dürfen, weil durch Einspruch und Klage nur die Bescheide vom 2. Juni 1999 angefochten seien. Dem ist nicht zu folgen, weil die vom Gericht bestätigte und vom FA bereits im Rahmen der Einspruchsentscheidung ausgesprochene Aufhebung der Bescheide vom 22. Mai 1997 auf § 173 Abs. 1 AO 1977 beruht. Es ist zwar richtig und entspricht der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten und des FG, dass die Aufhebung der zu den Bescheiden vom 22. Mai 1997 ergangenen Änderungsbescheide vom 24. Oktober 1997 nicht dazu führt, dass die Ursprungsbescheide vom 22. Mai 1997 von der Aufhebung mit erfasst wurden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231). Es bleibt aber dem FA unbenommen, die entsprechend wirksam gebliebenen Bescheide später nach Maßgabe der §§ 172 ff. AO 1977 aufzuheben oder zu ändern. Das gilt erst Recht im Streitfall, in dem die Aufhebung der Änderungsbescheide ersichtlich vor dem Hintergrund eines Zuständigkeitsstreits innerhalb der Finanzverwaltung zustande gekommen ist. Es ist zwar zutreffend, dass die im Klagewege angegriffenen Bescheide vom 2. Juni 1999 keinen ausdrücklichen Hinweis auf eine Änderung nach §§ 172 ff. AO 1977 enthalten. Es steht der Finanzverwaltung jedoch frei, diese Begründung --wie im Streitfall unter Verweis auf § 173 AO 1977 geschehen-- noch im Rahmen des Einspruchsverfahrens nachzuschieben. Inhaltlich stellen sich damit die Bescheide vom 2. Juni 1999 als Änderungsbescheide zu den Bescheiden vom 22. Mai 1997 dar. Selbst wenn man die Bescheide vom 2. Juni 1999 mit den Klägern als neue, neben die Bescheide vom 22. Mai 1997 tretende Steuerbescheide auffasst, ergibt sich daraus kein Verbot, die inzwischen als rechtswidrig erkannten Ursprungsbescheide noch während des Einspruchsverfahrens nach Maßgabe der §§ 172 ff. AO 1977 aufzuheben. Eine solche Aufhebung ist unabhängig vom Einspruchs- oder Klageverfahren möglich und stellt keine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO dar.

2. Der Beschluss ergeht im Übrigen nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.

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