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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.12.2004
Aktenzeichen: I B 102/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Stammkapital in den Streitjahren (1993 bis 1998) von K.S. und F.S. je zur Hälfte gehalten wurde. F.S. und K.S. waren zugleich Gesellschafter der S-OHG; außerdem betrieben F.S. die Firma T und K.S. die Firma B.
Die Klägerin erbrachte in den Streitjahren vertraglich vereinbarte Leistungen an die S-OHG und an die Firmen T und B. Entsprechende Entgeltsforderungen wurden in ihren Bilanzen ausgewiesen, jedoch über mehrere Jahre hinweg weder beglichen noch verzinst; auch unternahm die Klägerin keine Beitreibungsversuche. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah in der zinslosen Gewährung des Zahlungsaufschubs eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) und erließ deshalb Steuerbescheide, in denen er von einem um marktübliche Zinsen erhöhten Gewinn der Klägerin ausging. Die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, zwischen ihr sowie der S-OHG und den Firmen T und B sei eine Vereinbarung des Inhalts getroffen worden, dass wechselseitige Forderungen zinslos gestundet und nicht fällig gestellt würden. Diese Vereinbarung sei ausgewogen, so dass ihre Umsetzung für sie --die Klägerin-- nicht zu einem Vermögensvorteil führe. Schon deshalb könne nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) keine vGA vorliegen. Zudem wären etwa bestehende Zinsansprüche nicht durchsetzbar gewesen, da die Liquiditätslage der Schuldner angespannt gewesen sei; dieser Umstand stehe ebenfalls der Annahme einer vGA entgegen.
Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat Gründe für eine Zulassung der Revision nicht dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). In der Beschwerdeschrift ist nicht einmal ausgeführt, auf welchen Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 FGO) sich die Klägerin berufen will. Erst recht sind die Anforderungen, die an die Darstellung der einzelnen Zulassungsgründe im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde gestellt werden, nicht erfüllt. Letztlich rügt die Klägerin nur, dass das FG den Streitfall unrichtig entschieden habe, was aber kein Grund für eine Revisionszulassung ist (BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 2003 X B 97/02, BFH/NV 2004, 52; vom 12. Juli 2004 V B 236/03, BFH/NV 2004, 1660; vom 22. Juli 2004 VII B 329/03, BFH/NV 2004, 1662; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 24 und 46, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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