Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.07.1998
Aktenzeichen: I B 102/97
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, ZPO, KStG


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1
FGO § 96
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 96 Abs. 1 u. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 1 Nr. 3
FGO § 155
AO 1977 § 160
ZPO § 165
ZPO § 445
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mangelnde Sachaufklärung (Verletzung des § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten (§ 96 FGO) im Zusammenhang mit der Prüfung der betrieblichen Veranlassung der Zahlung an die H-AG, Schweiz (H) rügt, ist die Beschwerde unzulässig. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß in der Beschwerdeschrift, sofern sich die Beschwerde auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO stützt, der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Dazu gehören Darlegungen zum Verfahrensmangel als solchem und dazu, daß die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl. § 115 Abs. 1 Nr. 3 FGO; vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. März 1997 XI B 181/95, BFH/NV 1997, 775; vom 30. Juli 1996 V B 29/96, BFH/NV 1997, 131; vom 19. Februar 1996 VIII B 4/95, BFH/NV 1996, 660; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Rdnr. 40, m.w.N.). Entsprechende Ausführungen fehlen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der betrieblichen Veranlassung der Zahlung. Da das Urteil des Finanzgerichts (FG) nicht die betriebliche Veranlassung verneint, sondern die Nichtanerkennung der Zahlung auf § 160 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützt hat, konnte die Klägerin auch nicht behaupten, es beruhe auf einer Verkennung der betrieblichen Veranlassung. Insoweit unterscheidet sich die Entscheidung des FG von der Argumentation des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt), der auch die betriebliche Veranlassung in Zweifel gezogen hat.

2. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung ist im Zusammenhang mit der Anwendung des § 160 AO 1977 durch das FG teilweise nicht in der gebotenen Form erhoben worden. Im übrigen ist die Verfahrensrüge unbegründet.

Zur ordnungsgemäßen Rüge mangelnder Sachaufklärung gehört nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des BFH, daß der Beschwerdeführer darlegt:

a) Die ermittlungsbedürftigen Tatsachen,

b) die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen, oder aus welchen Gründen sich dem FG eine Beweiserhebung --ohne Antrag-- hätte aufdrängen müssen,

c) die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokolle), in denen die Beweismittel und die Beweisthemen angeführt worden sind,

d) das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme,

e) inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und

f) daß die Erhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. März 1997 X B 262/96, BFH/NV 1997, 514; vom 2. August 1996 XI B 208/95, BFH/NV 1997, 54).

Hinsichtlich der unterlassenen, aber im Schriftsatz vom 22. Juli 1996 beantragten Einvernahme des Zeugen A fehlt es an der Angabe, daß die Klägerin die unterlassene Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung gerügt hat. Ausweislich des Sitzungsprotokolls über die mündliche Verhandlung (§ 155 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozeßordnung --ZPO--) war dies auch nicht der Fall. Im übrigen wäre der im Ausland ansässige Zeuge von der Klägerin zu stellen gewesen (vgl. BFH-Beschluß vom 3. Dezember 1996 I B 8, 9/96, BFH/NV 1997, 580, m.w.N.).

3. Hinsichtlich der gerügten Nichteinvernahme von Frau B, deren Einvernahme beantragt zu haben die Klägerin in der Beschwerdeschrift nicht behauptet hat, geht der Senat zugunsten der Klägerin von der formellen Ordnungsmäßigkeit der Verfahrensrüge aus. Ihrem Vortrag läßt sich insoweit entnehmen, daß sich nach ihrer Auffassung eine Einvernahme von Frau B von Amts wegen aufgedrängt hat. Diese Verfahrensrüge ist aber unbegründet.

Eine Einvernahme von Frau B als Erbin ihres Ehemannes mußte sich dem FG keineswegs aufdrängen, da diese zu keinem Zeitpunkt in die Verhandlung der Klägerin mit der H eingeschaltet gewesen war. Daß die Zahlung in der Steuererklärung der Eheleute B keinen Eingang gefunden hat, stand fest. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit Frau B zu den Beteiligungsverhältnissen an der H, sofern es sich hierbei überhaupt um eine Kapitalgesellschaft gehandelt haben sollte, hätte Auskunft erteilen können. Auch die Klägerin hat hierzu nichts substantiiert vorgetragen. Allein die Tatsache, daß Frau B Erbin ihres Mannes war, macht sie noch nicht zur Zeugin, deren Einvernahme sich aufdrängen mußte.

4. Soweit die Klägerin Verfahrensverstöße im Zusammenhang mit den Zahlungen an die Firma T-AG (T) rügt, und insoweit einen Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten rügt, verkennt sie, daß zwar § 96 Abs. 1 FGO einen Anspruch auf Würdigung sämtlicher Umstände und § 96 Abs. 2 FGO und Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes ein Recht auf rechtliches Gehör begründen. Es besteht aufgrund der bezeichneten Normen aber kein Anspruch darauf, daß das FG den rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen einer Partei folgt (vgl. z.B. Beschlüsse vom 4. Dezember 1996 II B 108/96, BFH/NV 1997, 499; vom 17. Juni 1997 X B 193/96, BFH/NV 1997, 794).

Soweit die Klägerin die fehlende Einvernahme von Herrn E als Vertreter der Firma F rügt, fehlt es an der Angabe der Fundstelle, in der das Beweismittel von der Klägerin angeführt worden ist. Auch enthält die Beschwerdeschrift keinen Hinweis einer rechtzeitigen Rüge der Nichteinvernahme des Herrn E.

Der Geschäftsführer der Klägerin konnte, da er Organ der Klägerin ist, ohnehin nicht als Zeuge vernommen werden. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, eine Parteivernehmung beantragt zu haben. Eine Parteivernehmung ist aufgrund ihres subsidiären Charakters (§ 82 FGO i.V.m. § 445 ZPO) und der Tatsache, daß die Partei ohnehin im Verfahren alle ihr bekannten Umstände darlegen kann, kein Beweismittel, das sich dem FG aufdrängen mußte.

5. Im Zusammenhang mit der Zahlung an T ist ferner zu beachten, daß das FG die Klageabweisung sowohl auf § 160 AO 1977 als auch auf § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) gestützt hat. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des BFH müssen bei einer Mehrfachbegründung für jeden die Entscheidung tragenden Gesichtspunkt Zulassungsgründe vorgetragen werden. Anderenfalls kann die Entscheidung nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO auf dem zu einer Alternativbegründung gerügten Verfahrensmangel beruhen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. April 1997 XI B 181/94, BFH/NV 1997, 782; vom 20. Februar 1997 VI B 153/96, BFH/NV 1997, 515). Da das FG im Zusammenhang mit der Zahlung an T sein Urteil sowohl auf § 160 AO 1977 als auch auf § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG gestützt hat und hinsichtlich der gesellschaftlichen Veranlassung der Zahlung kein Verfahrensfehler gerügt worden ist, kommt es letztlich auf die Frage nicht an, ob das FG die Klägerin zur Vorlage des Gesellschaftsvertrages der T auffordern mußte. Bei Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG hat das FG Herrn K im Sinne der Klägerin als Gesellschafter angesehen.

6. Möglicherweise von der Klägerin im Schriftsatz vom 20. Januar 1998 zusätzlich gerügte Verfahrensverstöße müßten unberücksichtigt bleiben, da sie verspätet vorgebracht wären. Die Beschwerdefrist ist am 8. September 1997 abgelaufen.

Im Übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i.d.F. des Gesetzes vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522) ohne Begründung.

Ende der Entscheidung

Zurück