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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.07.1999
Aktenzeichen: I B 102/98
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die durch Vertrag vom ... Februar 1991 gegründet wurde. Sie betreibt ein Unternehmen im Bereich der Kraftfahrzeugbranche. Ihr voll eingezahltes Stammkapital beträgt 50 000 DM. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin ist der 1950 geborene Kraftfahrzeugmeister J.

Durch Anstellungsvertrag vom 1. April 1991 sagte die Klägerin dem J ein monatliches Grundgehalt von 6 000 DM zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie einer Direktversicherung zu. Das monatliche Grundgehalt wurde im Jahr 1992 auf 10 000 DM erhöht. Außerdem erhält J seit Anfang 1992 eine gewinnbezogene Tantieme.

Ebenfalls am 1. April 1991 erteilte die Klägerin J eine schriftliche Versorgungszusage, nach der ihm ab Vollendung des 65. Lebensjahres bei Eintritt in den Ruhestand ein monatlicher Rentenanspruch in Höhe von 75 v.H. der vor dem Ausscheiden zuletzt gezahlten Grundvergütung der letzten drei Jahre auf der Basis von 14 Monatsgehältern zusteht. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf eine Witwenrente in Höhe von 60 v.H. des Ruhegehalts.

Die Klägerin bildete im Hinblick auf die Pensionszusage für die Streitjahre (1991 bis 1994) gewinnmindernd Rückstellungen, denen sie Beträge von 22 230 DM (1991), 35 989 DM (1992), 41 167 DM (1993) und 35 980 DM (1994) zuführte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) behandelte die Zuführungen zur Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) und erhöhte u.a. die Körperschaftsteuer für die Streitjahre entsprechend. Die Ausschüttungsbelastung stellte er nicht her.

Das Finanzgericht (FG) hat die gegen die betreffenden Bescheide gerichtete Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer auf grundsätzliche Bedeutung gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in hinreichender Form dargelegt:

1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Im Fall der Anfechtung des Urteils durch eine Nichtzulassungsbeschwerde muß die grundsätzliche Bedeutung in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Fehlt es hieran, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO besteht nur dann, wenn eine von dem Urteil aufgeworfene Rechtsfrage im Interesse der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf. Dazu muß deshalb im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführer schlüssige und substantiierte Angaben machen; anderenfalls fehlt es an der erforderlichen Darlegung dieses Revisionsgrundes (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61, m.w.N.). Liegt zu der in Rede stehenden Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so gehört zu der hiernach erforderlichen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit u.a. eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt hat oder aufgrund welcher neuen Entwicklung sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden muß (Gräber/Ruban, a.a.O., Rz. 62, m.w.N.). Schließlich muß der Beschwerdeführer dartun, daß die klärungsbedürftige Frage anhand des konkreten Einzelfalls überhaupt klärungsfähig ist (Gräber/ Ruban, a.a.O., Rz. 59, m.w.N.). Diesen Anforderungen, die der gefestigten Praxis des Bundesfinanzhofs (BFH) entsprechen, wird die im Streitfall zu beurteilende Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerecht:

a) Das FG hat die Anerkennungsfähigkeit der streitigen Pensionszusage verneint, da ein gesellschaftsfremder Geschäftsführer der Klägerin unter ansonsten vergleichbaren Umständen eine Pensionszusage nicht erhalten hätte. Hierzu hat es zum einen darauf verwiesen, daß die Zusage unmittelbar nach Gründung der Klägerin erteilt worden sei und daß zu diesem Zeitpunkt noch keine hinreichende Klarheit über die künftige Ertragslage der Klägerin habe bestehen können. Zum anderen sei es unüblich, einem Geschäftsführer alsbald nach seiner Einstellung --und ohne eine angemessene Erprobung-- eine Altersversorgung zuzusagen. Damit hat das FG zwei Kriterien angelegt, die der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur steuerrechtlichen Überprüfung von Pensionszusagen entsprechen (vgl. hierzu Blümich/ Rengers, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 8 KStG Rz. 741, m.w.N.). Insoweit enthält sein Urteil mithin keine Erwägungen, die zu einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage führen könnten.

Vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung nur dadurch darlegen können, daß sie sich mit der erwähnten Rechtsprechung im einzelnen auseinandergesetzt und herausgearbeitet hätte, daß diese Rechtsprechung einer erneuten Überprüfung bedarf. Das ist nicht geschehen. Die Klägerin hat zwar geltend gemacht, daß die Entscheidungen des Senats zur Pensionszusage ohne Probezeit (Urteile vom 25. Mai 1988 I R 107/84, BFHE 154, 12, BFH/NV 1989, 195; vom 30. September 1992 I R 75/91, BFH/NV 1993, 330) durch spätere Rechtsprechung "relativiert" worden seien. Die von ihr hierfür zitierten Entscheidungen (Urteile vom 11. Februar 1997 I R 42/96, BFH/NV 1997, 711; vom 9. April 1997 I R 52/96, BFH/NV 1997, 808) betreffen jedoch nicht die Problematik der Pensionszusage und sind deshalb von vornherein nicht einschlägig. Sofern die Klägerin --wie zu vermuten ist-- auf die Senatsurteile vom 15. Oktober 1997 I R 42/97 (BFHE 184, 444, BFH/NV 1998, 927) und vom 29. Oktober 1997 I R 52/97 (BFHE 184, 487, BFH/NV 1998, 796) verweisen will, reicht dies zur Darlegung eines Klärungsbedürfnisses ebenfalls nicht aus:

In der erstgenannten Entscheidung hat der Senat ausgeführt, daß eine Probezeit von fünf Jahren im allgemeinen genüge, um die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Geschäftsführers als Voraussetzung für die Erteilung einer Pensionszusage zu prüfen. Das ist für den Streitfall schon deshalb nicht von unmittelbarer Bedeutung, weil die hier zu beurteilende Pensionszusage zugleich mit der Einstellung des Geschäftsführers erteilt worden ist. Letzteres kann nach der zweiten zitierten Entscheidung zwar dann unschädlich sein, wenn eine GmbH durch eine Betriebsaufspaltung oder eine Umwandlung entstanden ist und der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Qualifikation schon in der Vorgängerfirma nachgewiesen hat (vgl. hierzu auch -sch, Deutsches Steuerrecht 1998, 420). Um eine solche Gestaltung geht es indessen im Streitfall ebenfalls nicht. Unter diesen Umständen ist ohne nähere Erläuterung durch die Klägerin nicht erkennbar, inwieweit die bisherige Senatsrechtsprechung zur unmittelbar bei Einstellung erteilten Pensionszusage durch die genannten neueren Entscheidungen in einer für den Streitfall bedeutsamen Weise relativiert worden sein könnte. Schon deshalb fehlt es an der erforderlichen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Das gleiche gilt erst recht im Hinblick auf die zweite Erwägung des FG, daß nämlich zusätzlich der geringe zeitliche Abstand zwischen der Gründung der Klägerin und der Erteilung der Pensionszusage zu berücksichtigen sei. Das FG hat hierzu im einzelnen und unter Würdigung des Beteiligtenvorbringens dargelegt, daß im Zeitpunkt der Zusageerteilung die künftige Ertragslage der Klägerin noch nicht abschätzbar gewesen sei und daß dieser Umstand ebenfalls gegen eine betriebliche Veranlassung der Zusage spreche. Damit befindet es sich im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil in BFH/NV 1993, 330), mit der sich die Klägerin ebenfalls nicht auseinandergesetzt hat. Im Gegenteil wird dieser Aspekt in der Beschwerdeschrift nicht einmal erwähnt. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann davon, daß die Klägerin substantiiert und unter Auswertung der bisherigen Rechtsprechung einen Klärungsbedarf herausgearbeitet hätte, nicht gesprochen werden.

b) Schließlich fehlt es in der Beschwerdeschrift an jeglichem Vortrag dazu, daß etwa bestehende klärungsbedürftige Rechtsfragen in einem den Streitfall betreffenden Revisionsverfahren tatsächlich geklärt werden könnten. Angaben hierzu wären nicht zuletzt deshalb erforderlich, weil das FG seine Entscheidung nicht auf eine abstrakte Typisierung, sondern auf eine Gesamtschau der Verhältnisse des konkreten Streitfalls gestützt hat. Ohne eine nähere Darlegung seitens der Klägerin ist nicht erkennbar, inwieweit diese einzelfallbezogene Würdigung Gegenstand einer revisionsgerichtlichen Überprüfung sein könnte, was wiederum Voraussetzung für eine Klärung allgemein interessierender Rechtsfragen wäre (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Mai 1998 I B 131/97, BFH/NV 1998, 1530). Auch unter diesem Gesichtspunkt wird der Vortrag der Klägerin mithin den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht gerecht.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

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