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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.11.2001
Aktenzeichen: I B 103/01
Rechtsgebiete: FGO, StBerG, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 116 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
StBerG § 3 Nr. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat wegen Kirchensteuer 1997 Klage erhoben, die vom Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 8. Juni 2001 abgewiesen wurde. Das Urteil wurde dem Kläger am 5. Juli 2001 zugestellt. Dagegen hat der Kläger durch seinen Prozessvertreter Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. In der Beschwerdeschrift wird auf den Inhalt einer beigefügten, vom Kläger unter seinem Namen persönlich abgefassten und unterschriebenen Begründung der Beschwerde verwiesen. Mit am 7. September 2001 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Schreiben beantragte der Prozessvertreter des Klägers, die Frist zur Begründung der Beschwerde zu verlängern.

Die Beschwerde ist unzulässig, sie war zu verwerfen.

Gemäß § 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils beim BFH einzulegen und gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim BFH einzureichen (§ 116 Abs. 3 Satz 2 FGO). Die Begründungsfrist kann vom Vorsitzenden des für die Entscheidung zuständigen Senats auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO).

Vorliegend ist die Beschwerde nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO begründet worden. Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vertreten lassen (§ 62a Abs. 1 FGO). Dies gilt nicht nur für die Einlegung eines Rechtsmittels (hier der Beschwerde), sondern auch für dessen Begründung (vgl. zu Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs BFH-Beschlüsse vom 23. August 2000 III S 9/00, BFH/NV 2001, 63; vom 2. Februar 1995 XI R 62/94, BFH/NV 1995, 818). Die inhaltliche Bezugnahme auf die Begründung einer nach § 62a FGO i.V.m. § 3 Nr. 1 StBerG nicht postulationsfähigen Person (hier des Klägers) ist nicht ausreichend (BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470; vom 14. Februar 1990 II B 170/89, BFH/NV 1991, 106; vom 13. Januar 1997 IX S 6/96, BFH/NV 1997, 305; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Anm. 19).

Eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde kommt nicht in Betracht, da der dahin gehende Antrag am 7. September 2001 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist beim BFH eingegangen ist. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) hat der Prozessvertreter des Klägers nicht gestellt. Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen sind nicht erkennbar.

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