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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.01.2006
Aktenzeichen: I B 103/05
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 90 Abs. 2
AO 1977 § 90 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält u.a. für grundsätzlich klärungsbedürftig i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, ob es mit § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) vereinbar sei, eine eidesstattliche Versicherung des Steuerpflichtigen nicht als hinreichenden Nachweis für die Uneinbringlichkeit einer Auslandsforderung anzuerkennen, obwohl in einer eidesstattlichen Versicherung gerade auf die tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Forderung hingewiesen worden sei.

2. Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin überhaupt eine abstrakte Rechtsfrage herausgestellt hat. Sie hat jedenfalls nicht --wie für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erforderlich-- ausgeführt, weshalb diese Frage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im konkreten Einzelfall klärungsfähig ist (Senatsbeschluss vom 7. Januar 2004 I B 91/03, BFH/NV 2004, 653).

Das Finanzgericht hat unter Hinweis auf § 90 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 angenommen, die Klägerin habe trotz der eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers den Nachweis eines Forderungsausfalles nicht erbracht, denn sie habe, obwohl es sich um Vorgänge ihrer ausländischen Betriebsstätte handle, nachprüfbare Unterlagen hierzu nicht vorgelegt.

Es ist nicht dargetan und nicht ersichtlich, weshalb es im Hinblick auf § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO Zweifeln, die über den entschiedenen Einzelfall hinausgehen, unterliegen soll, dass diese Würdigung möglich ist. Im Übrigen hat sich der Senat in seinem Urteil vom 20. Juli 1988 I R 49/84 (BFHE 154, 465, BStBl II 1989, 140 unter II.B.3.) bereits zum Umfang der Mitwirkungspflichten von Steuerpflichtigen bei der Zuordnung von Aufwendungen zu in- und ausländischen Zweigniederlassungen geäußert.

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