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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.09.2008
Aktenzeichen: I B 103/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine im Baubereich tätige GmbH, an der in den Streitjahren (1995 bis 1997) drei Gesellschafter beteiligt waren. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) rechnete nach einer Außenprüfung dem jeweiligen Bilanzgewinn der Klägerin für die Streitjahre verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) hinzu, u.a. wegen an zwei der Gesellschafter erbrachter Bauleistungen, für die keine Abschlagsrechnungen gestellt worden sind und wegen bestimmter Vergütungs- und Tantiemezahlungen an diese beiden Gesellschafter-Geschäftsführer. Die dagegen gerichtete Klage hat das Sächsische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 17. April 2008 6 K 1333/02 zum ganz überwiegenden Teil abgewiesen.
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil und begründet ihr Begehren mit einer unzureichenden Urteilsbegründung.
Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) der fehlenden bzw. unzureichenden Urteilsbegründung (§ 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO) liegt nicht vor.
1. Es stellt keinen Begründungsmangel dar, dass das FG in Tatbestand und Entscheidungsgründen die (am Rechtsstreit nicht beteiligten) Gesellschafter der Klägerin, die die streitbefangenen Leistungen der Klägerin empfangen haben, nicht mit ihren bürgerlichen Namen, sondern mit den Buchstaben "F" und "R" bezeichnet hat. Solange eine Individualisierung der am tatsächlichen Geschehen beteiligten Personen nicht zum Verständnis der Entscheidungsgründe erforderlich ist, bedarf es im Urteilstatbestand nicht zwingend einer Wiedergabe der bürgerlichen Namen. Im Streitfall ist nicht zu ersehen, dass es für das Vorliegen der streitigen vGA-Tatbestände darauf ankommen könnte, wie der bürgerliche Name der empfangenden Gesellschafter lautet.
2. Ein Begründungsmangel ist auch nicht gegeben, soweit das FG --anders als das FA-- auch die Erbringung der vor Stellung der Abschlagsrechnungen der Klägerin vom 19. Dezember 1996 an F und R erbrachten Bauleistungen als vGA angesehen hat, weil es an einer klaren vertraglichen Grundlage gefehlt habe (Gliederungspunkt 1.c bb i.V.m. 1.a dd der Urteilsgründe). Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich hinreichend, dass das FG hiermit jene Bauleistungen meinte, die die Klägerin bis zur Stellung der Abschlagsrechungen erbracht hatte und dass es hierfür der Höhe nach die in den Abschlagsrechnungen in Rechnung gestellten Beträge als vGA veranschlagt hat.
3. Die Annahme der Klägerin, das FG habe unter Gliederungspunkt 1.c bb die mit Gesellschafterbeschluss der Klägerin vom 19. Dezember 1995 von F zurückgeforderte Tantieme für 1994 im Betrag von 54 238 DM für das Streitjahr 1995 als vGA gewertet und keine Begründung dafür gegeben, beruht auf einem Missverständnis der Entscheidungsgründe. Das FG hat in der betreffenden Passage ausgeführt, F habe in 1995 eine höhere Vergütung als die vom FA angesetzten 72 420,50 DM bezogen, weil das FA zu Unrecht die zurückgeforderte Tantieme von der 1995 erhaltenen Vergütung abgezogen habe. Das FG hat mithin nicht die zurückgeforderte Tantieme als vGA behandelt; es hat vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass auch jener Teil der 1995 von F erhaltenen Vergütung in die Veranlassungsprüfung einzubeziehen sei, den das FA mit der Tantiemerückforderung saldiert hat.
4. Ein Verfahrensfehler ist schließlich auch nicht darin zu sehen, dass einer der das FG-Urteil unterzeichnenden Berufsrichter seiner Namensunterschrift die Buchstaben "XY" vorangestellt hat, während sein Name im Urteilsvorspann ohne diesen Zusatz wiedergegeben wird.
Ende der Entscheidung
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