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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.11.2000
Aktenzeichen: I B 104/00
Rechtsgebiete: KStG, FGO
Vorschriften:
KStG § 47 | |
FGO § 129 Abs. 1 |
Gründe
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hat Klage erhoben u.a. wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 des Körperschaftsteuergesetzes zum 31. Dezember 1991. Im Klageverfahren hat sie Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Diesen Antrag hat das Finanzgericht (FG) mit Beschluss vom 18. April 2000, der der Antragstellerin am 28. April 2000 zugestellt worden ist, abgelehnt. Dagegen hat die Antragstellerin am 15. Mai 2000 Beschwerde erhoben mit dem Antrag, ihr für das Klageverfahren PKH zu gewähren.
Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 129 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wäre sie innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung, vorliegend bis 12. Mai 2000 einzulegen gewesen. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 56 Abs. 1 und 2 FGO) hat die Antragstellerin nicht gestellt.
Für die Antragstellerin ist Rechtsanwalt C als Prozessbevollmächtigter aufgetreten, ohne --auch nach Aufforderung-- eine schriftliche Vollmacht vorzulegen (§ 62 Abs. 3 Satz 1 FGO). Als vollmachtloser Vertreter hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 13. August 1996 II B 73/96, BFH/NV 1997, 57; vom 22. Februar 2000 IX B 99/99, BFH/NV 2000, 977; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 135 Anm. 4).
Ende der Entscheidung
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