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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.04.2001
Aktenzeichen: I B 105/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1 a.F.
FGO § 115 Abs. 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) an ihre alleinige Gesellschafterin als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) anzusehen sind.

Die Klägerin ist eine inzwischen in Liquidation befindliche GmbH, deren alleinige Gesellschafterin Frau K ist. K war zugleich an verschiedenen anderen GmbH beteiligt, von denen einige mit der Klägerin in Geschäftsbeziehungen standen.

Im Streitjahr 1992 überwies die Klägerin insgesamt ... DM auf ein Konto der K. Sie verbuchte die geleisteten Zahlungen zunächst als durchlaufende Posten und buchte sie im Rahmen der Abschlussarbeiten auf ein Konto "Darlehen K" um. In ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1992 aktivierte sie eine "langfristige Forderung" gegen K in Höhe von ... DM. Im Streitjahr 1993 kam es zu weiteren Zahlungen an K in Höhe von insgesamt ... DM; in der Bilanz der Klägerin auf den 31. Dezember 1993 ist eine Forderung gegen K in Höhe von ... DM ausgewiesen. Eine Darlehensvereinbarung wurde zwischen der Klägerin und K nicht getroffen.

Im Anschluss an eine Außenprüfung gelangte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu der Ansicht, dass zwischen der Klägerin und K kein anzuerkennendes Darlehensverhältnis vorliege und dass die geleisteten Zahlungen deshalb als vGA anzusehen seien. Er stellte deshalb jeweils die Ausschüttungsbelastung her, wodurch sich für beide Streitjahre eine Erhöhung der Körperschaftsteuer ergab. Das FA erließ entsprechend geänderte Steuerbescheide, die die Klägerin nach erfolglosem Einspruch mit der Klage anfocht. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab; sein Urteil wurde der Klägerin am 25. April 2000 zugestellt.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin, dass das angefochtene Urteil von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweiche.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. 1. Da das angefochtene Urteil der Klägerin vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist, richtet sich die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachte Divergenz nicht i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO a.F.) "bezeichnet". Hierzu wäre es nach ständiger Rechtsprechung des BFH erforderlich gewesen, einen das angefochtene Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz zu formulieren und diesen einem ebenfalls tragenden Rechtssatz aus einer BFH-Entscheidung so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 30. März 2000 V B 184/99, BFH/NV 2000, 1223; vom 23. Juni 2000 VIII B 52/99, BFH/NV 2000, 1487; vom 7. Juni 2000 III B 32/00, BFH/NV 2001, 45). Das ist nicht geschehen.

Die Klägerin hat zwar in der Beschwerdeschrift mehrere BFH-Entscheidungen benannt. Sie hat jedoch keinen abstrakten Rechtssatz aufgezeigt, der --ihrer Ansicht nach-- dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt und einem diese Entscheidungen tragenden Rechtssatz widerstreitet. Vielmehr beanstandet sie letztlich, dass das FG die von ihr benannte höchstrichterliche Rechtsprechung "missachtet" oder unrichtig umgesetzt habe. Damit macht sie aber nur geltend, dass das FG-Urteil rechtsfehlerhaft sei, was kein Grund für die Zulassung einer Divergenzrevision ist.

Sofern die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 29. November 2000 einen Verfahrensmangel des FG rügen wollte, könnte dieser Vortrag schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil der Schriftsatz nach Ablauf der in § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO a.F. bestimmten Monatsfrist eingegangen ist. Im Ergebnis hat die Klägerin mithin einen Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO a.F. nicht ordnungsgemäß geltend gemacht, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen werden muss.



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