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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.01.2005
Aktenzeichen: I B 105/04
Rechtsgebiete: KStG


Vorschriften:

KStG § 29 Abs. 1
KStG § 30 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. Dem Streitfall kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zu.

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Rechtsfrage voraus, deren Beantwortung in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/ oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt; es muss sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232, m.w.N.). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezeichneten Rechtsfragen bedürfen indessen keiner Klärung. Sie sind von der Rechtsprechung geklärt, der auch die Vorentscheidung folgt.

Mit Beschluss vom 4. Februar 2002 I B 128/00 (juris) hat der Senat entschieden, dass Abweichungen zwischen dem Eigenkapital laut Steuerbilanz und dem verwendbaren Eigenkapital (vEK) laut Gliederungsrechnung, die auf eine sachlich unzutreffende, jedoch bestandskräftige gesonderte Feststellung der Teilbeträge des vEK zum Schluss eines vorangegangenen Wirtschaftsjahres zurückzuführen sind, in der Gliederungsrechnung als sonstige Vermögensmehrungen oder -minderungen im sogenannten EK 02, nicht hingegen im EK 04 zu berücksichtigen sind. Dabei bezieht sich der Senat auf seine vorangegangenen Urteile vom 23. Oktober 1991 I R 97/89 (BFHE 165, 537, BStBl II 1992, 154) und vom 22. Oktober 1998 I R 122/97 (BFHE 187, 273, BStBl II 1999, 101). Im letztgenannten Urteil hat er an dieser Rechtsprechung auch für den Fall festgehalten, in dem --wie im Streitfall-- die Abweichung zwischen vEK und Steuerbilanz auf eine unrichtige Erfassung gesellschaftsrechtlicher Vorgänge zurückzuführen ist. Den von der Klägerin vermuteten Widerspruch zwischen § 30 Abs. 1 Satz 2 und § 29 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) a.F. hat der Senat dahin gehend aufgelöst, dass er § 30 Abs. 1 Satz 2 KStG a.F. logischen Vorrang vor der Anwendung der letzteren Vorschrift einräumt. Dies ist aufgrund der Überlegung gerechtfertigt, dass aus der Steuerbilanz nur die Summe der Teilbeträge des vEK, nicht aber deren Aufteilung abgeleitet werden kann.

Danach ist dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) zu folgen, wenn er in der bezeichneten Rechtsprechung weder die Schließung einer bestehenden Regelungslücke noch die Schaffung eines neuen Steuertatbestandes, sondern lediglich die Auslegung bestehender Vorschriften erblickt. Die von der Klägerin behauptete Verletzung von Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes scheidet daher aus.

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