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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.11.2008
Aktenzeichen: I B 106/08
Rechtsgebiete: EStG, AO, FGO


Vorschriften:

EStG § 3 Nr. 66
AO § 122 Abs. 2 Halbsatz 2
FGO § 96 Abs. 1
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitpunkt ist, ob der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bestimmte Steuerbescheide bekannt gegeben worden sind und infolgedessen Festsetzungs-/Feststellungsverjährung eingetreten ist.

Die Klägerin, eine GmbH, reichte ihre Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen für das Streitjahr 1997 beim seinerzeit zuständigen FA B ein, welches unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäße Steuerbescheide erließ; die Bescheide wurden am 30. September 1999 zur Post gegeben. Infolge von Änderungen der Bescheide über die gesonderten Feststellungen des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer und des vortragsfähigen Gewerbeverlusts jeweils auf den 31. Dezember 1996 --mit denen höhere Verluste festgestellt worden waren-- änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das nunmehr zuständige Finanzamt --FA--) im August 2005 insoweit auch die das Streitjahr betreffenden Bescheide.

Gegen die das Streitjahr betreffenden Änderungsbescheide richtet sich die Klage, mit der die Klägerin begehrt, Erträge in Höhe von 1 977 445 DM nicht --wie erklärt-- als steuerpflichtigen Ertrag, sondern als steuerfreien Sanierungsgewinn nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu behandeln. Sie hat vorgebracht, die Ursprungsbescheide des FA B nicht erhalten zu haben, so dass es sich bei den Änderungsbescheiden um Erstbescheide handele und die Festsetzungs- und Feststellungsfristen noch nicht abgelaufen seien. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 15. April 2008 6 K 3036/07 K,F als teilweise unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

II. Der Senat versteht die Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund ihrer Begründung dahin, dass die Zulassung der Revision nur insoweit begehrt wird, als das FG die Klage als unbegründet abgewiesen hat (Bescheide über die Feststellung des Einkommens nach § 47 Abs. 2 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1996 und über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 1997).

Das so verstandene Rechtsmittel ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor.

Das FG-Urteil weicht nicht vom BFH-Urteil vom 14. März 1989 VII R 75/85 (BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534) ab. Danach obliegt der Finanzbehörde, wenn der Adressat den Zugang überhaupt bestreitet, gemäß § 122 Abs. 2 Halbsatz 2 der Abgabenordnung (AO) der volle Beweis über den Zugang des Steuerbescheids. Dafür genügt nicht der auf einen typischen, nicht aber auf den tatsächlichen Geschehensablauf abstellende Beweis des ersten Anscheins; jedoch können bestimmte Verhaltensweisen des Steuerpflichtigen innerhalb eines längeren Zeitraums nach Absendung des Steuerbescheids vom FG im Zusammenhang mit dem Nachweis der Absendung unter Berücksichtigung der hohen Wahrscheinlichkeit, dass ein abgesandtes Schriftstück seinen Empfänger auch erreicht, im Wege einer freien Beweiswürdigung nach § 96 Abs. 1 FGO dahingehend gewürdigt werden, dass --entgegen der Behauptung des Steuerpflichtigen-- von einem Zugang des Steuerbescheids auszugehen ist.

Diese Maßgaben hat das FG ausweislich der Entscheidungsgründe seiner Beurteilung des Streitfalls zugrunde gelegt. Es hat den Umstand, dass die Klägerin sich selbst nach Erlass der Ertragsteuerbescheide für die Folgejahre --bei denen es sich zum Teil um Folgebescheide gehandelt hat, die auf den streitbefangenen Bescheiden beruht haben-- nicht nach der Veranlagung des Streitjahres erkundigt hat, im Rahmen der freien Beweiswürdigung als entscheidendes Indiz für den Zugang der Bescheide gewürdigt.

Entgegen der Sicht der Klägerin hat der BFH im Urteil in BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534 keinen Rechtssatz dahingehend aufgestellt, dass das Unterlassen der Nachfrage nach dem Bescheid nicht als Indiz im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden dürfte. Es heißt dort, dass es sich bei solchen Umständen nicht um Merkmale eines typischen Geschehensablaufs handelt, die einen Anscheinsbeweis rechtfertigen könnten. Damit ist indes keineswegs gesagt, dass ein solches Verhalten des Steuerpflichtigen nicht als Indiz im Rahmen der freien Beweiswürdigung herangezogen werden kann. Der BFH ist im Revisionsverfahren gemäß § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich an das Ergebnis der Beweiswürdigung der Vorinstanz gebunden; es obliegt ihm deshalb nicht, dem FG Vorgaben dahingehend zu machen, welche Indizien es dabei in welcher Weise zu berücksichtigen hat. Aus dem BFH-Urteil in BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534 ergibt sich nichts Gegenteiliges, so dass eine Divergenz nicht gegeben ist.

Ende der Entscheidung

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