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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.09.2002
Aktenzeichen: I B 107/01
Rechtsgebiete: DMBilG, FGO


Vorschriften:

DMBilG § 36 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wie erforderlich dargelegt.

1. Soweit die Klägerin den Verfahrensmangel der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs rügt, entspricht die Beschwerdeschrift nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Zwar verbietet der Anspruch der Beteiligten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) dem Gericht den Erlass von "Überraschungsentscheidungen". Eine solche liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juli 1998 IV B 152/97, BFH/NV 1998, 1511; vom 14. Juni 1999 I B 127/98, BFH/NV 1999, 1609).

Vorliegend ist indessen bereits zweifelhaft, ob die Auslegung des § 36 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes (DMBilG) durch das Finanzgericht (FG) für die fachkundig vertretene Klägerin "überraschend" im bezeichneten Sinne war. Der Anspruch auf Schutz vor Überraschungsentscheidungen ist nämlich nicht bereits dann verletzt, wenn das FG rechtliche Gesichtspunkte, die im bisherigen Verfahren nicht im Vordergrund standen, erst in der Entscheidung als maßgebend herausstellt (BFH-Urteil vom 23. September 1999 VI R 106/98, BFH/NV 2000, 448, m.w.N.). Diese Fragen kann jedoch dahinstehen.

Denn jedenfalls erfordert eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sie wie vorliegend auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte des vorinstanzlichen Urteils bezogen wird (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802), dass der Beschwerdeführer im Einzelnen darlegt, wozu er sich nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (BFH-Beschlüsse vom 18. April 2000 VII B 21/99, BFH/NV 2000, 1335; vom 20. Januar 2000 III B 57/99, BFH/NV 2000, 861); darüber hinaus muss angegeben werden, dass bei Berücksichtigung des Sachvortrags eine andere Entscheidung des FG möglich gewesen wäre (BFH-Beschlüsse vom 30. April 1987 V B 86/86, BFHE 149, 437, BStBl II 1987, 502; vom 4. Juli 2001 VIII B 79/00, BFH/NV 2001, 1553; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 119 Anm. 14).

Diesen Erfordernissen entspricht das Vorbringen der Klägerin nicht, wenn sie lediglich rügt, es sei ihr nicht möglich gewesen, zur Rechtsansicht des FG Stellung zu nehmen oder den Sachverhalt aus ihrer Sicht darzustellen (BFH-Beschluss vom 25. November 1992 II B 169/91, BFH/NV 1993, 258). Es fehlen Darlegungen dazu, was die Klägerin bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und dass bei Berücksichtigung dieses Vorbringens eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre.

2. Auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache muss in der Beschwerdeschrift schlüssig dargelegt werden. Eine solche schlüssige Darlegung erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; vom 21. August 2000 VII B 113/00, BFH/NV 2001, 194; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Anm. 32, m.w.N.). Auch diesen Anforderungen werden die Ausführungen der Klägerin in der Beschwerdeschrift nicht gerecht. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der Auffassung des FG und den in der Vorentscheidung bezeichneten Nachweisen. Der bloße Hinweis auf eine Vielzahl betroffener Fälle ist nicht ausreichend.

Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der FGO ohne weitere Begründung.

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