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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.10.2004
Aktenzeichen: I B 107/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im zweiten Rechtsgang darüber, ob Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung steuerlich verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) darstellen. Wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtsgang wird auf das Senatsurteil vom 24. April 2002 I R 43/01 (BFHE 199, 157, BStBl II 2003, 416) verwiesen, durch das der Senat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen hat.

Das FG hat im zweiten Rechtsgang die Pensionszusage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer (G) als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst angesehen und auf dieser Basis das Vorliegen von vGA bejaht. Es hat dabei vor allem darauf abgestellt, dass nach einem ihm vorliegenden ärztlichen Gutachten G schon im Jahr 1991 stark sehbehindert gewesen sei und deshalb die zugesagte Versorgung nicht mehr habe erdienen können. Ferner spreche für eine Veranlassung der Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis, dass die Zusage zu einer unangemessen hohen Gesamtausstattung des G geführt habe und dass später trotz Eintritts des Versorgungsfalls Pensionszahlungen nicht geleistet worden seien. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat Gründe für eine Zulassung der Revision nicht hinreichend dargelegt. Soweit sich die Klägerin auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO beruft, bedarf dies keiner Begründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

An einer hinreichenden Darlegung fehlt es aber auch insoweit, als die Klägerin rügt, dass das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensmangel beruhe (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Einen solchen sieht die Klägerin darin, dass das FG bei seiner Beurteilung des maßgeblichen Erdienenszeitraums auf ein Gutachten der Landesversicherungsanstalt (LVA) abgestellt habe, das erst im Jahr 1996 erstellt worden sei und sich nicht unmittelbar auf den Gesundheitszustand des G im Jahr 1991 (Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage) beziehe. Richtigerweise hätte es einem Attest des behandelnden Augenarztes folgen müssen, das besage, dass aus der Sicht des Jahres 1991 eine Berufstätigkeit des G bis zur Erreichung des Rentenalters erwartet werden konnte. Damit wendet sich die Klägerin aber ausschließlich gegen die Beweiswürdigung seitens des FG, was nicht Gegenstand einer Verfahrensrüge sein kann (Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2003 I B 213/02, BFH/NV 2003, 1536; vom 5. November 2003 I B 6/03, BFH/NV 2004, 507, m.w.N.). Ein Verfahrensmangel könnte allenfalls dann vorliegen, wenn das FG das von der Klägerin zitierte ärztliche Attest bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hätte; tatsächlich hat es sich jedoch mit ihm im Urteil ausdrücklich auseinander gesetzt.

Abgesehen davon hat das FG seine Einschätzung zum Erdienenszeitraum nicht nur auf das Gutachten der LVA, sondern zusätzlich auf weitere Indizien gestützt; hiermit setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Ebenso enthält die Beschwerdebegründung keine Stellungnahme zu der Erwägung des FG, dass die Pensionszusage zu einer überhöhten Gesamtausstattung des G geführt habe und dass auch das Ausbleiben von Pensionszahlungen nach Eintritt des Versorgungsfalls auf eine Veranlassung der Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis hinweise. Damit wird sie der Forderung nach Darlegung des geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) nicht gerecht, was zur Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde führt.



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