Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.11.2001
Aktenzeichen: I B 108/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 | |
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 128 Abs. 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe:
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat beim Finanzgericht (FG) wegen Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer 1996 und 1997 Klage erhoben. Gleichzeitig hat er die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angefochtenen Bescheide beantragt. Diesen Antrag hat das FG abgelehnt, ohne die Beschwerde zuzulassen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen. Gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen eine Entscheidung über eine AdV nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde (entsprechend § 116 FGO) ist nicht gegeben. § 128 Abs. 3 FGO verweist lediglich auf entsprechende Anwendungen des § 115 Abs. 2 FGO, nicht hingegen auf § 116 FGO (vgl. zur gleichlautenden Vorschrift des § 128 Abs. 3 FGO a.F. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 22. November 2000 I B 106/00, BFH/NV 2001, 619, und vom 12. Februar 2001 XI B 1/01, NV).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.