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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.04.2004
Aktenzeichen: I B 108/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) als Geschäftsführer einer GmbH für deren Steuerrückstände mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen. Den von ihm dagegen eingelegten Einspruch wies das FA zurück. Die Einspruchsentscheidung wurde am 20. April 2001 mit einfachem Brief zur Post gegeben. Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 31. Mai 2001 beim Finanzgericht (FG) --dort eingegangen am 5. Juni 2001-- Klage. Wegen der Versäumung der Klagefrist begehrte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Das FG wies die Klage wegen Verfristung als unzulässig ab. Wiedereinsetzung sei dem Kläger nicht zu gewähren, da sein dahin gehender Antrag unzureichend begründet worden sei. Der Prozessbevollmächtigte habe weder die mit der Führung des Postausgangsbuches bzw. der Postausgangskontrolle beauftragte Person benannt noch deren behauptete Erfahrenheit dargelegt. Es fehlten auch Darlegungen zu der vom Kläger geltend gemachten außergewöhnlichen Situation in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision.

Das FG habe sich auf eine "Reinformalbetrachtungsweise" zurückgezogen und entgegen dem Amtsermittlungsgrundsatz unterlassen, den Kläger oder seinen früheren Prozessbevollmächtigten auf die speziellen Einzelheiten des Wiedereinsetzungsverfahrens hinzuweisen und diesbezüglich noch Ermittlungen anzustellen.

Das FA hält die Beschwerde für unzulässig.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.

Der Kläger hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

Wird --wie dies vorliegend offenbar der Fall ist-- gerügt, das FG sei seiner Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht hinreichend nachgekommen, ist dieser Verfahrensmangel regelmäßig dadurch darzulegen, dass u.a. substantiiert vorgetragen wird, aus welchen --genau zu bezeichnenden-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder einer Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Anm. 70, m.w.N., § 116 Anm. 48).

Im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitert ein derartiger Vortrag allerdings bereits daran, dass für Amtsermittlungen kein Raum ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. April 1995 VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137; BFH-Urteil vom 20. November 1987 III R 208/84, III R 210-211/84, BFH/NV 1989, 370; Gräber/Koch, a.a.O., § 56 Anm. 43). Denn die Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung sind durch den Antragsteller bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag durch präsente Beweismittel glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). Eine Notwendigkeit, von Amts wegen zusätzliche eigene Ermittlungen anzustellen, wie dies im Falle sich widersprechender Beweismittel ausnahmsweise in Betracht kommen kann (BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 370), ist im Streitfall nicht erkennbar. Dem FG kann daher vorliegend mangelnde Sachaufklärung nicht vorgehalten werden.

Andere Zulassungsgründe hat der Kläger nicht geltend gemacht.

Ende der Entscheidung

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