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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.11.2008
Aktenzeichen: I B 108/08
Rechtsgebiete: FGO, BetrAVG, KStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 | |
BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 1 | |
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 |
Gründe:
I.
Streitpunkt ist, ob die Bildung einer Rückstellung für eine im Streitjahr (2001) erteilte Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer wegen fehlender Erdienbarkeit als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) anzusehen ist.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, erteilte am 15. Dezember des Streitjahres ihren beiden zu jeweils 37,5% an ihr beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern X und Z gleichlautende Pensionszusagen. Der Versorgungsfall sollte danach mit Vollendung des 65. Lebensjahres eintreten; X war zum Zeitpunkt der Zusage 58 Jahre alt. Die Klägerin bildete in ihrer Bilanz auf den 31. Dezember des Streitjahres für die zugunsten des X erteilte Pensionszusage eine Rückstellung in Höhe von 467 152 DM, die im Rahmen der Festsetzung der Körperschaftsteuer für das Streitjahr vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen Unterschreitens des zehnjährigen Erdienenszeitraums als vGA behandelt wurde. Die deswegen --neben einem anderen, hier nicht relevanten Streitpunkt-- erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 7. Mai 2008 12 K 8065/06 B abgewiesen.
Die Klägerin beantragt
die Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil und begründet ihr Begehren mit der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts.
Das FA beantragt,
die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Es kann offenbleiben, ob die Darlegungen der Klägerin zum geltend gemachten Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gerecht werden. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet, weil die zur Prüfung gestellte Rechtsfrage durch die Senatsrechtsprechung geklärt ist und keine Gründe ersichtlich sind, die eine erneute Befassung des BFH mit der Frage geboten erscheinen lassen.
Die Klägerin hält es für klärungsbedürftig, ob nach der Verkürzung der arbeitsrechtlichen Unverfallbarkeitsfristen für betriebliche Versorgungszusagen durch § 1b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung --BetrAVG-- (i.d.F. des Art. 9 Nr. 5 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens --Altersvermögensgesetz-- vom 26. Juni 2001, BGBl. I 2001, 1310) von zehn auf fünf Jahre auch die steuerlich erforderliche Dauer des Erdienenszeitraums für Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften zu verkürzen sei (so z.B. Cramer, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2002, 387, 390; Langohr-Plato, Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer --Information StW-- 2003, 256, 259 f.; vgl. auch Gosch, Körperschaftsteuergesetz, § 8 Rz 1096; Buciek, Die Steuerberatung --Stbg-- 2005, 60, 63 f.). Die Frage ist jedoch durch die Rechtsprechung des Senats geklärt.
Bei der Prüfung, ob die Zusage einer Versorgung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes), ist auch der zeitliche Abstand zwischen der Zusage und dem Versorgungseintritt heranzuziehen. Als "Erdienenszeitraum" werden --im Rahmen einer indiziellen Würdigung (z.B. Senatsurteile vom 14. Juli 2004 I R 14/04, BFH/NV 2005, 245; vom 11. August 2004 I R 108-110/03, BFH/NV 2005, 385)-- bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zehn Jahre angesetzt, die zwischen der Erteilung der Versorgungszusage und dem vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls liegen müssen (z.B. Senatsurteil vom 21. Dezember 1994 I R 98/93, BFHE 176, 412, BStBl II 1995, 419; Senatsbeschluss vom 3. Dezember 1999 I B 3/99, BFH/NV 2000, 892). Die Frist hat sich zwar an den seinerzeitigen Maßgaben des BetrAVG zu den Unverfallbarkeitsfristen betrieblicher Versorgungszusagen orientiert (Senatsurteil in BFHE 176, 412, BStBl II 1995, 419); bei dieser Orientierung handelt es sich aber nicht um eine unmittelbare Anwendung des BetrAVG, das für Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft ohnehin nicht gilt (Senatsurteil vom 30. Januar 2002 I R 56/01, BFH/NV 2002, 1055). Die Bezugnahme auf die im BetrAVG enthaltenen Fristbestimmungen dient vielmehr ausschließlich dem Ziel, den arbeitsrechtlichen Vorschriften eine Leitlinie für die rein steuerrechtliche Beurteilung der Erdienbarkeit zu entnehmen (Senatsurteil vom 23. Juli 2003 I R 80/02, BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926). Aus diesem Grund hat der Senat durch Urteil in BFH/NV 2005, 245 entschieden, dass allein der Umstand einer späteren Verkürzung der Fristen in diesem Gesetz nicht maßgebend ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. November 2007 I B 95/07, [...]; ebenso Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 9. Dezember 2002, BStBl I 2002, 1393). Das Senatsurteil in BFH/NV 2005, 245 bezieht sich zwar auf eine Versorgungszusage, die vor dem Inkrafttreten der Änderungen durch das Altersvermögensgesetz erteilt worden war. Die dort gegebene Begründung trägt jedoch auch für nach Inkrafttreten der Änderungen erteilte Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer. Gewichtige Gründe, die eine Überprüfung der Senatsrechtsprechung geboten erscheinen lassen, ergeben sich aus der Beschwerdebegründung nicht.
Ende der Entscheidung
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