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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.02.2002
Aktenzeichen: I B 109/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 73 Abs. 1 | |
FGO § 78 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F. | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz |
Gründe:
Die gemäß § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden I B 109/00, I B 111/00 und I B 113/00 sind unzulässig; sie waren zu verwerfen.
1. Die Zulässigkeit der Beschwerden gegen die vor dem 1. Januar 2001 zugestellten Vorentscheidungen richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen der FGO (Art. 4 des zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, BStBl 2000, 1567).
Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügten Verfahrensmängel sind nicht den Erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entsprechend bezeichnet. Hierzu sind die Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen, einzeln, genau und bestimmt anzuführen. Weiter ist darzutun, dass das finanzgerichtliche Urteil auf diesen Mängeln beruht, also die Möglichkeit aufzuzeigen, dass das Finanzgericht (FG) ohne den Verfahrensmangel anders entschieden hätte.
2. Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 FGO), die die Klägerin erhebt, geltend gemacht, das FG habe Beweisanträge übergangen, ist für eine schlüssige Rüge nicht nur die Angabe des Schriftsatzes mit Datum und Seitenzahl erforderlich, mit dem die Beweismittel benannt worden sind, sondern daneben auch Ausführungen dazu, inwieweit die Vorentscheidung auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, was also das voraussichtliche Ergebnis der vermissten Beweisaufnahme gewesen wäre (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66; BFH-Beschlüsse vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562; vom 19. August 1994 X B 124/94, BFH/NV 1995, 238; vom 5. Januar 2001 VIII B 107/00, nicht veröffentlicht --n.v.--; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Anm. 69, m.w.N.). Dies erfordert die Angabe konkreter Tatsachen und Geschehnisse, die sich aus der Beweiserhebung für die richterliche Würdigung des Streitfalls hätten ergeben können (BFH-Beschluss vom 12. März 1998 XI B 46-48/97, BFH/NV 1998, 992). Die bloße Angabe des Beweisthemas wie vorliegend ist nicht ausreichend.
Die Rüge, das FG habe Akten nicht beigezogen, ist ebenfalls nicht schlüssig erhoben. Den Vorentscheidungen als auch dem Vortrag der Klägerin selbst ist Gegenteiliges zu entnehmen. Der Umstand, dass die Streitakten wegen anderer Verfahren teilweise erst kurz vor der mündlichen Verhandlung zum vorliegenden Verfahren gereicht worden sind, verpflichtete das Gericht im Übrigen nicht zur Terminsverlegung (BFH-Beschluss vom 30. Januar 1997 I B 79/96, BFH/NV 1997, 671).
3. Auch für eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§§ 96 Abs. 2, 119 Nr. 3 FGO) ist --in Bezug auf einzelne Feststellungen-- erforderlich, substantiiert darzulegen, wozu ein Beteiligter sich nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätte. Ferner ist vorzutragen, inwieweit er alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich das rechtliche Gehör vor dem FG zu verschaffen und darzulegen, dass das angefochtene Urteil ohne den (angeblichen) Verfahrensfehler hätte anders ausfallen können (BFH-Beschlüsse vom 25. April 1995 II B 7/95, BFH/NV 1995, 914; vom 31. März 2000 VII B 62/99, BFH/NV 2000, 1251; vom 5. Januar 2001 VIII B 107/00, n.v.; Gräber/Ruban a.a.O., § 119 Anm. 14). Auch an diesen Voraussetzungen fehlt es im Streitfall.
Die Rüge der Klägerin, das FG habe ihr keine Akteneinsicht gewährt, ist ebenfalls nicht schlüssig erhoben. Ein Verstoß gegen § 78 Abs. 1 FGO kommt nur in Betracht, wenn den Beteiligten die Akteneinsicht ausdrücklich verwehrt wird (BFH-Beschlüsse vom 6. Mai 1998 II B 109/97, BFH/NV 1998, 1498; vom 30. Dezember 1998 XI B 154/97, BFH/NV 1999, 946). Einen entsprechenden Vortrag enthält die Beschwerdeschrift nicht.
4. Eine Rüge, bei der Vorentscheidung habe ein Richter mitgewirkt, der wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war (§ 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO a.F., § 119 Nr. 2 FGO), ist nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machen.
Allerdings rügt die Klägerin, dass das FG im Verfahren betreffend die Streitjahre 1993 und 1994 über einen Befangenheitsantrag nicht entschieden habe. Ein derartiger Verfahrensfehler kann grundsätzlich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden (BFH-Beschlüsse vom 22. März 1994 X B 81/93, BFH/NV 1994, 498; vom 23. November 1994 X B 170/93, BFH/NV 1995, 793; vom 29. Mai 1996 III B 61/95, BFH/NV 1997, 38). Auch der so gerügte Verfahrensmangel ist jedoch den Erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entsprechend zu bezeichnen. Hierzu sind die Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen, einzeln, genau und bestimmt anzuführen. Daran fehlt es vorliegend.
Hält ein Gericht ein Ablehnungsgesuch wie vorliegend für missbräuchlich oder aus sonstigen Gründen für offenbar unzulässig, ist darüber nicht durch gesonderten Beschluss (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1994, 498; vom 13. März 1995 X B 227/94, BFH/NV 1995, 905; in BFH/NV 1997, 38;), sondern --unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (BFH-Beschlüsse vom 8. Oktober 1997 I B 103/97, BFH/NV 1998, 475; vom 10. Januar 1996 VII B 122/95, BFH/NV 1996, 489)-- im Urteil zu entscheiden. Entsprechend hat das FG im Urteil ausgeführt, dass es das von der Klägerin gestellte Ablehnungsgesuch für missbräuchlich und daher für unzulässig hält. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Klägerin bereits in zahlreichen anderen Verfahren ohne Erfolg Ablehnungsgesuche gestellt und neue Gründe, die das erneute Ablehnungsgesuch im vorliegenden Verfahren rechtfertigen könnten, nicht vorgebracht habe. Dies lasse erkennen, dass das erneute Ablehnungsgesuch vornehmlich der Verfahrensverzögerung habe dienen sollen.
Zu dieser Begründung des Gerichts lässt die Beschwerdeschrift konkrete Ausführungen vermissen. Die Klägerin beschränkt sich vielmehr auf die Rüge, über den Befangenheitsantrag sei nicht entschieden worden und es seien Befangenheitsanträge "begründet in der Welt" gewesen, die nach dem Verständnis eines jeden Bürgers gefordert hätten, Verfahrensfrieden dadurch herzustellen, dass die Befangenheitsverfahren abgewartet würden. Dieses Vorbringen wird den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. nicht gerecht.
5. Die Rüge, das vorinstanzliche Gericht sei bei seiner Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO a.F., § 119 Nr. 1 FGO), ist nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machen.
Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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