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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.06.2006
Aktenzeichen: I B 109/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 |
Entscheidung wurde am 03.09.2006 korrigiert: die Entscheidung wurde wegen nicht vollständiger Anonymisierung ersetzt
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ein Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor.
1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfenen Fragen sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
a) Die Klägerin hält u.a. für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Vermutung einer Abbruchabsicht dann widerlegt werde, wenn der Steuerpflichtige dem Gebäude objektiv einen Wert bei Abschluss des Vertrages beimesse und das später abgerissene Gebäude in die Nutzungsplanungen vor und nach Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages einbeziehe.
b) Wie vom Finanzgericht (FG) zutreffend ausgeführt, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Juni 1978 GrS 1/77 (BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620) der Erwerber eines objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes Abbruchkosten als Betriebsausgaben abziehen, wenn er das Gebäude ohne Abbruchabsicht erworben hat. Wird mit dem Abbruch eines Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb begonnen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Erwerber das Gebäude in der Absicht erworben hat, es abzureißen. Eine Abbruchabsicht beim Erwerb eines Gebäudes ist auch dann zu bejahen, wenn der Erwerber den schlechten baulichen Zustand des Gebäudes kannte und für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch des Gebäudes billigend in Kauf genommen hat (BFH-Urteil vom 4. Februar 2004 X R 24/02, BFH/NV 2004, 787).
c) Angesichts dieser Rechtsprechung kommt der von der Klägerin aufgeworfenen Frage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ob es ihr gelungen ist, die Vermutung einer Abbruchabsicht zu widerlegen, ist eine Würdigung des Einzelfalles, die dem FG obliegt, das bei seiner Entscheidung nicht nur Bauplanungen in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks, sondern die gesamten Umstände des Streitfalles einzubeziehen hat. Dass eine bedingte Abbruchabsicht auch dann bejaht werden kann, wenn ein Gebäude zwar von der Gebäudestruktur in Ordnung ist, aber aufgrund seiner technischen Ausstattung nur noch für eine begrenzte Zeit mit behördlicher Ausnahmegenehmigung genutzt werden kann und dies dem Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt des Erwerbs bekannt ist, liegt auf der Hand und bedarf ebenfalls keiner höchstrichterlichen Entscheidung.
2. Das FG hat es auch verfahrensfehlerfrei (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) abgelehnt, die angebotenen Zeugen zu vernehmen.
Für die Frage, ob das FG seine Ermittlungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verletzt hat, ist von dessen materiell-rechtlichem Standpunkt auszugehen (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 787).
Das FG hat zugunsten der Klägerin unterstellt, sie habe das Kesselhaus in ihre Planungen einbezogen, obwohl in der ältesten dem FG vorliegenden Planung bereits der Abriss des Kesselhauses vorgesehen gewesen sei. Dies schließe jedoch eine bedingte Abbruchabsicht für den Fall der tatsächlichen oder finanziellen Undurchführbarkeit der Planung nicht aus. Dem Beweisantrag, den Zeugen X dazu zu hören, dass eine Nutzung des Kesselhauses geplant gewesen sei, sei nicht zu entsprechen, weil auf eine Absicht als innere Tatsache nur durch das Vorliegen oder Nichtvorliegen äußerer Tatsachen geschlossen werden könne. Welche Wahrnehmungen der Zeuge X gemacht haben solle, die auf eine bestimmte innere Tatsache schließen ließen, sei nicht vorgetragen. Gleiches gelte für die weiteren schriftsätzlich vorgebrachten Beweisangebote in Bezug auf den Zeugen Y.
Dagegen bringt die Klägerin vor, die Ausführungen des FG seien unzutreffend. Beide Zeugen hätten die konkret vorgesehene Neuplanung des Betriebsgrundstückes einschließlich des Kesselhauses darlegen und damit ihre mangelnde Abbruchabsicht belegen können. Dies habe sie in ihrem Schriftsatz vom 29. Januar 2004 vorgetragen und die Nichterhebung der Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt.
Da das FG zu Gunsten der Klägerin unterstellt hat, sie habe das Kesselhaus in ihre Planungen einbezogen, gleichwohl aber eine bedingte Abbruchabsicht angenommen hat, waren die Beweisanträge vom rechtlichen Standpunkt des FG aus nicht erheblich. Dessen ungeachtet hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 29. Januar 2004 lediglich vorgetragen, sie habe in der Neukonzeption ihrer betrieblichen Struktur im Zuge der Verlegung ihrer Betriebsstätte deutlich gemacht, dass auch das Kesselhaus einbezogen werden sollte und dass beabsichtigt gewesen sei, sämtliche Gebäude durch das Kesselhaus zu beheizen. Welche konkreten Tatsachen die beiden Zeugen bekunden sollten, wurde nicht aufgeführt.
Ende der Entscheidung
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