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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.05.2000
Aktenzeichen: I B 109/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zu Recht Rückstellungen für "Subskriptionsprovisionen" sowie für künftige Messeaufwendungen gebildet hat und ob Aufwendungen für ein ihrem Geschäftsführer (G) zustehendes Honorar steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) anzusehen sind. Bei der Beurteilung des Honorars geht es vor allem darum, ob G die abgegoltenen Leistungen in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Klägerin oder auf Grund eines gesonderten Beratervertrags erbracht hat. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

Zur Begründung ist in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass das FG sich nicht zu der Angemessenheit der an G zu zahlenden Vergütung geäußert habe. In einem nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangenen weiteren Schriftsatz hat die Klägerin diesen Vortrag dahin erläutert, dass sie eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht und damit einen Verfahrensmangel rüge. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat einen Grund für die Zulassung der Revision nicht in der erforderlichen Form geltend gemacht:

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil nur wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Nr. 1), wegen Abweichung der FG-Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs oder des Bundesverfassungsgerichts (Nr. 2) oder dann zuzulassen, wenn das Urteil des FG auf einem Verfahrensmangel beruht (Nr. 3). Diese Merkmale sind abschließend; die (schlichte) Fehlerhaftigkeit des FG-Urteils ist kein Grund für die Zulassung der Revision.

2. Wird das Urteil eines FG mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten, so muss der geltend gemachte Revisionsgrund in der Beschwerdeschrift dargelegt bzw. bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierzu muss der Beschwerdeführer Ausführungen machen, aus denen sich jener Grund schlüssig ergibt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 58, m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall:

Die Klägerin hat in ihrer Beschwerdeschrift nicht einmal dargelegt, auf welchen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO sie sich überhaupt berufen will. Erst recht hat sie das Vorliegen eines solchen Grundes nicht schlüssig dargelegt. Statt dessen hat sie sich auf Ausführungen dazu beschränkt, dass das FG die Angemessenheit des an G gezahlten Honorars hätte erörtern müssen. Diese Ausführungen weisen keinen Bezug zu den gesetzlichen Revisionszulassungsgründen auf, sondern können allenfalls als inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des FG angesehen werden. Eine solche reicht jedoch zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus.

Soweit die Klägerin nach Ablauf der Beschwerdefrist zusätzlich ausgeführt hat, dass sie sich auf einen Verfahrensfehler des FG berufe, kann dieser Vortrag schon aus Fristgründen nicht berücksichtigt werden (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 55). Abgesehen davon hat die Klägerin den nachträglich gerügten Verfahrensfehler nicht in einer Weise bezeichnet, die den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügen könnte. Von einer weiteren Begründung hierzu wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

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