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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.09.2006
Aktenzeichen: I B 11/06
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 56
AO 1977 § 110
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht schlüssig dargelegt.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 2003 X B 135/02, BFH/NV 2003, 1574). Diese Voraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Erforderlich sind u.a. Ausführungen darüber, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1574).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, es sei geboten, eine Grundsatzentscheidung darüber herbeizuführen, ob bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung (AO 1977) für die Begründung und Glaubhaftmachung der schuldlosen Säumnis die gleichen wie die durch die Rechtsprechung zu § 56 FGO entwickelten Grundsätze gelten. Äußerungen dazu, ob und inwieweit diese Frage angesichts des insoweit identischen Wortlauts der beiden Vorschriften in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist und daher der Klärung bedarf, fehlen. Der BFH verweist in seiner Rechtsprechung zu § 110 AO 1977 auf bereits ergangene Entscheidungen zu § 56 FGO (Beschluss vom 4. November 1999 X B 81/99, BFH/NV 2000, 546), und auch in der Literatur herrscht Einigkeit, dass beide Vorschriften insoweit einheitlich auszulegen sind (Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 56 FGO Rz. 4; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 56 FGO Tz. 4; Kuczynski in Beermann/Gosch, FGO § 56 Rz. 4.3).



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