Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.05.1999
Aktenzeichen: I B 11/98
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 73 Abs. 1 Satz 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden.

Die Beschwerden des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) waren als unzulässig zu verwerfen. Für sie fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem den vom Kläger gleichzeitig mit den Beschwerden eingelegten Revisionen durch den als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid vom 18. Februar 1999 stattgegeben worden ist (s. Bundesfinanzhof, Beschluß vom 10. November 1987 VII B 75/87, BFHE 151, 331, BStBl II 1988, 285).

Von der Wiedergabe des Sachverhalts und der Anträge hat der Senat in entsprechender Anwendung des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i.d.F. des Gesetzes vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522) abgesehen.



Ende der Entscheidung

Zurück