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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.02.2008
Aktenzeichen: I B 110/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Das Finanzgericht (FG) hat dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht das rechtliche Gehör versagt (§ 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes). Es trifft zwar zu, dass sich das FG in seinem Urteil weder mit der in der Klagebegründung genannten Kienbaum-Vergütungsstudie noch mit den Gehaltsstrukturuntersuchungen auseinandersetzt. Dies ist jedoch deshalb unterblieben, weil sich diese Studien auf Vergütungen von Geschäftsführern beziehen. Nach der Würdigung des FG hat die Gesellschafter-Geschäftsführerin (G) jedoch tatsächlich keine geschäftsleitenden Aufgaben wahrgenommen, sondern hat sich auf die Überwachung des Zahlungsverkehrs und Buchführungsaufgaben beschränkt. Eigentlicher Geschäftsführer war nach Auffassung des FG der damalige Lebensgefährte und jetzige Ehemann der G, F. Vom Standpunkt des FG war daher eine Untersuchung über die Höhe von Geschäftsführergehältern nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich war vielmehr allein, ob die Vergütung an G für die von ihr verrichteten Bürotätigkeiten angemessen war.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass das FG die Ausführungen in der Klageschrift zum Tätigkeitsfeld der G in seiner Urteilsbegründung nicht erörtert hat. Das FG führt aus, es habe nur die genannten Tätigkeiten der G feststellen können; der Kläger als Insolvenzverwalter der GmbH habe keine Unterlagen eingereicht, aus denen sich geschäftsleitende Tätigkeiten der G für die GmbH ergäben. Daraus ist ersichtlich, dass das FG die Äußerungen zur Tätigkeit der G zur Kenntnis genommen hat; diese konnten der Klage aber nicht zum Erfolg verhelfen, da der Kläger sein Vorbringen nicht durch geeignete Unterlagen untermauert hat.

Soweit der Kläger geltend macht, das FG habe die Aussagen von F im Zivilgerichtsverfahren nicht berücksichtigt, hat er eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht hinreichend begründet. Der Kläger trägt weder vor, was F in welchem Verfahren vorgetragen hat und welchen Bezug diese Aussage zum Streitfall aufweist, noch dass der Inhalt der dortigen Aussagen zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können.

2. Die Rüge, das FG habe seine Entscheidung getroffen, ohne zuvor den Sachverhalt hinreichend aufzuklären (§ 76 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), ist nicht schlüssig erhoben. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht des FG muss nicht nur angegeben werden, welche Umstände nicht ausreichend aufgeklärt wurden. Vielmehr muss darüber hinaus dargetan werden, welche verfügbaren Beweismittel das FG zu Unrecht nicht berücksichtigt hat und dass das Unterlassen der Beweiserhebung in der ersten Instanz gerügt wurde oder weshalb eine solche Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, z.B. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2007 I B 112/06, BFH/NV 2007, 2299, m.w.N.).

Der Kläger macht geltend, eine Beweiserhebung über Geschäftsunterlagen, die von der Geschäftsführerin unterzeichnet worden seien, sei unterblieben. Ferner sei F nicht zur mündlichen Verhandlung geladen worden. Der Kläger trägt nicht vor, was ihn gehindert hat, in der mündlichen Verhandlung entsprechende Beweisanträge zu stellen und weshalb er nicht von sich aus Unterlagen der GmbH, aus denen sich eine geschäftsleitende Tätigkeit von G ergibt, eingereicht hat. Davon abgesehen hat der Kläger nicht darlegt, welche Tatsachen F voraussichtlich bekundet hätte, und dass diese geeignet gewesen wären, eine andere Entscheidung des FG herbeizuführen.

Ende der Entscheidung

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