Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.10.2008
Aktenzeichen: I B 110/08
Rechtsgebiete: KStG, FGO
Vorschriften:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Streitig ist der einkommenserhöhende Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).
Bei der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, kam es im Streitjahr 1996 zum Ansatz einer vGA gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes mit Hinweis auf eine bisher einkommensmindernd berücksichtigte Rechnung (Makler-Courtage), die nach der Ansicht des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) ohne tatsächlichen wirtschaftlichen Hintergrund sei, da der vermeintliche Gläubiger die Ausstellung der Rechnung bestritten habe. Die Klage blieb erfolglos (Hessisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 13. Februar 2008 4 K 1197/03).
Die Klägerin macht geltend, dass der Revisionsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorliege. Sie beantragt, die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig; die Klägerin hat einen Revisionszulassungsgrund nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.
Soweit die Klägerin vorträgt, das FG habe bei der Feststellung des Sachverhalts den Entscheidungsgrundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" missachtet, wird kein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) dargelegt. Zwar ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der strafverfahrensrechtliche Grundsatz "in dubio pro reo" auch im finanzgerichtlichen Verfahren in der Weise zu beachten, dass die Finanzbehörde die objektive Beweislast für die steuerbegründenden Tatsachen trägt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. März 1979 GrS 5/77, BFHE 127, 140, 146, BStBl II 1979, 570, 573; BFH-Urteil vom 7. November 2006 VIII R 81/04, BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364). Die (vermeintliche) Nichtbeachtung der Feststellungslast oder eine fehlerhafte Sachverhalts- oder Beweiswürdigung ist indessen revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen einer Verfahrensrüge entzogen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. April 2006 VIII B 33/05, BFH/NV 2006, 1338; vom 1. April 2008 X B 17/07, juris).
Auch die von der Klägerin als verfahrensfehlerhaft gerügte Nichtbeeidigung des Zeugen führt nicht zur Zulassung der Revision. Denn das Gericht hat ermessensfehlerfrei von einer Beeidigung abgesehen. Es hat zur Ermittlung des Sachverhalts mehrere Urkunden herangezogen; in den Gründen ist vom FG ausgeführt worden, dass das Gericht "aufgrund der Vielzahl der Unstimmigkeiten [Zusatz: der vorliegenden Unterlagen] ... zu der Überzeugung ... (gekommen ist), dass die streitige Vermittlungsgebühr tatsächlich nicht angefallen ist. Da das Gericht unabhängig von der gegen den Vortrag der Klägerin sprechenden Aussage des Zeugen ... zu diesem Ergebnis gekommen ist, kann vorliegend offen bleiben, ob dessen Aussage möglicherweise von dem Bestreben beeinflusst sein kann, sich selbst nicht einer möglichen strafrechtlichen Verfolgung, Schadensersatzansprüchen o.ä. auszusetzen." Die Zeugenaussage ist damit nicht zum Nachteil der Klägerin berücksichtigt worden. Dabei entspricht es --im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung (§ 82 FGO i.V.m. § 391 der Zivilprozessordnung)-- einem pflichtgemäßem Ermessen, eine Beeidigung nur dann vorzunehmen, wenn das Urteil von der Aussage abhängt bzw. das Urteil ohne die Aussage anders ausfallen würde. Dass das FG diese Ermessensgrenze verkannt oder missbräuchlich außer Acht gelassen hat (s. insoweit z.B. BFH-Beschluss vom 17. März 2005 X B 46/04, BFH/NV 2005, 1132), ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.