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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.12.2002
Aktenzeichen: I B 111/02
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 162 | |
FGO § 96 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute. Sie werden u.a. für die Jahre 1984, 1985 und 1986 (Streitjahre) gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. In den Streitjahren wohnten sie in A, innerhalb der 30 km Grenzzone zur Schweiz.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren als Angestellter der X-AG, die ihren Sitz in B/Schweiz hatte und auch in Deutschland Zweigniederlassungen unterhielt, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre gaben die Kläger an, der Kläger habe sich auf Grund von Dienstreisen zwischen 60 und 62 Tage pro Jahr außerhalb der Grenzzone aufgehalten und deshalb stehe das Besteuerungsrecht für seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Schweiz zu. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erfasste auf Grund dieser Angaben die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit nur insoweit bei den Veranlagungen, als sie auf die Zeiten der Dienstreisen in Deutschland entfielen. Die Einkommensteuerbescheide wurden bestandskräftig.
Auf Grund der Ergebnisse einer Steuerfahndungsprüfung bei der Zweigniederlassung der X-AG in C (Deutschl.) gelangte das FA 1992 zu der Überzeugung, dass die Angaben des Klägers über die Zahl seiner Dienstreisen unrichtig seien und der Kläger in den Streitjahren an weit weniger als 45 Tagen pro Jahr außerhalb der Grenzzone tätig gewesen sei. Es änderte deshalb die Einkommensteuerbescheide und unterwarf nunmehr die gesamten auf Grund der Tätigkeit für die X-AG erzielten Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit der Einkommensteuer. Die Einsprüche waren erfolglos. Auch die wegen Einkommensteuer 1983 bis einschließlich 1986 erhobene Klage hatte, soweit sie die Streitjahre betraf, keinen Erfolg. Die Revision ließ das Finanzgericht (FG) nicht zu.
Mit der Beschwerde beantragen die Kläger, die Revision gegen das FG-Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängeln zuzulassen.
Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde war als unbegründet zurückzuweisen. Die Revision gegen das FG-Urteil ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.
1. Die von den Klägern als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage, ob sich die deutsche Steuerverwaltung bei der Auslegung des Art. 15 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 --DBA-Schweiz-- (BGBl I 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) in der bis einschließlich 1993 geltenden Fassung über einen entgegenstehenden Willen der Schweiz und insbesondere über die mit der eidgenössischen Steuerverwaltung vereinbarten Übergangsregelung hinwegsetzen dürfe, stellt sich in diesem Verfahren nicht.
Die Auslegung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz in der vor Einfügung des Art. 15a in das DBA geltenden Fassung durch das FA und das FG entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats in den Entscheidungen vom 16. März 1994 I B 186/93 (BFHE 174, 338, BStBl II 1994, 696) und vom 21. August 1996 I R 80/95 (BFHE 181, 415, BStBl II 1997, 134). Wie das von den Klägern bereits im Einspruchsverfahren vorgelegte Schreiben der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 26. Januar 1995 zeigt, ist diese Auslegung auch von der eidgenössischen Steuerverwaltung als eine mögliche Auslegung der Vorschrift akzeptiert worden. Die meisten schweizerischen Grenzkantone haben der sog. 45-Tage-Regelung zugestimmt (s. Kempermann in Flick/ Wassermeyer/Wingert/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 15 Anm. 70); nach Angabe des FA, der die Kläger nicht widersprochen haben, auch der Kanton B. Bereits dies schließt es aus, dass sich das FA durch die Anwendung der 45-Tage-Regelung über eine auch das FA bindende Übereinkunft mit der eidgenössischen Steuerverwaltung hinweggesetzt haben könnte.
Die zweite Rechtsfrage, der die Kläger grundsätzliche Bedeutung beimessen, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Wie der in § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) verwendete Begriff "Schätzung" i.V.m. § 96 FGO auszulegen ist und welche Rechtsfolgen eintreten, wenn der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, ist durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Februar 1989 X R 16/86 (BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462), auf das sich das FG in seinem Urteil bezogen hat, geklärt.
2. Die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Von einer Begründung sieht der beschließende Senat entsprechend § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Ende der Entscheidung
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