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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.07.2007
Aktenzeichen: I B 112/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Streitjahr (1994) unbeschränkt steuerpflichtig war.

Die Klägerin stammt aus A (Ausland) und war im Streitjahr Berufssportlerin. Sie war ledig, hat aber im Jahr 1995 die in A lebenden Kinder ihrer verstorbenen Schwester adoptiert. Trainiert wurde sie von dem in X (Deutschland) ansässigen V.

Die Klägerin war im Jahr 1992 erstmals nach Deutschland eingereist; dabei hatte sie sich mit der Hauptwohnung in X angemeldet. In der Folgezeit reiste sie wiederholt von A aus nach Deutschland ein; ausweislich einer von ihr selbst beigebrachten Aufstellung hielt sie sich in 1994 insgesamt 146 Tage in Deutschland (davon 130 Tage in X) und 74 Tage in A sowie in 1995 insgesamt 120 Tage in Deutschland (davon 113 Tage in X) und 81 Tage in A auf. Ob ihr in X stets dieselbe Wohnung zur Verfügung stand oder sie unterschiedliche Zimmer genutzt hat, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nahm im Anschluss an eine Außenprüfung an, dass die Klägerin im Streitjahr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sei, und erließ einen entsprechenden Steuerbescheid. Die gegen diesen Bescheid gerichteten Klagen hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen (FG Münster, Urteil vom 10. Mai 2006 1 K 92/03 E). Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1677 abgedruckt.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Grund für die Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Weise dargelegt.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Wird hierauf eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Geschieht dies nicht, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2. Im Streitfall rügt die Klägerin, dass das FG seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt habe. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht muss indessen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht nur angegeben werden, welche Umstände nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht ausreichend aufgeklärt wurden. Vielmehr sind darüber hinaus Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweismittel dem FG zur Verfügung gestanden haben und von ihm zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sind. Wird geltend gemacht, dass das FG in verfahrensfehlerhafter Weise einen ihm angebotenen Beweis nicht erhoben habe, so sind genaue Angaben zur Fundstelle des Beweisantrags erforderlich. Da die Beteiligten auf die Wahrung des Untersuchungsgrundsatzes verzichten können, muss zudem angegeben werden, dass der Verzicht auf eine (weitere) Beweisaufnahme in der ersten Instanz gerügt worden ist oder weshalb eine solche Rüge nicht möglich war (BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 2006 III B 179/05, BFH/NV 2006, 1683; vom 11. August 2006 VIII B 322/04, BFH/NV 2006, 2280; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 50 i.V.m. § 120 Rz 69, m.w.N.). Auf alle diese Punkte ist die Klägerin im Streitfall nicht eingegangen. Damit hat sie eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht in statthafter Form gerügt.

3. Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, dass sie einen Diplomatenstatus der Republik A besitze und dass das FG diesen Umstand nicht gewürdigt habe, handelt es sich um ein revisionsrechtlich unbeachtliches nachträgliches tatsächliches Vorbringen. Denn das FG hat das Bestehen eines Diplomatenstatus nicht festgestellt, und die Klägerin hat nicht in statthafter Weise vorgebracht, dass das Fehlen einer solchen Feststellung auf einem Verfahrensfehler des FG beruht. Auf weitere Ausführungen hierzu wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO verzichtet.

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