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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.07.2007
Aktenzeichen: I B 114/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Streitjahr (1995) unbeschränkt steuerpflichtig war.
Die Klägerin stammt aus A (Ausland) und war im Streitjahr Berufssportlerin. Sie war ledig, hatte aber ein Kind, das in A bei seinem Vater --dem späteren Ehemann der Klägerin-- lebte. Trainiert wurde sie von dem in Deutschland --und zwar in X-- ansässigen V.
Im Dezember 1996 beantragte die Klägerin bei der deutschen Botschaft in A die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; dabei gab sie an, dass sie im Streitjahr nach Deutschland eingereist sei. Von ihr selbst nachträglich erstellte Aufzeichnungen besagen, dass sie sich im Streitjahr insgesamt an 97 Tagen in Deutschland --davon 82 Tage in X-- und an 109 Tagen zu Familienbesuchen in A aufgehalten habe; die übrigen Tage habe sie wettbewerbs- oder trainingsbedingt im sonstigen Ausland verbracht. In X war die Klägerin jeweils in einer Ferienwohnungsanlage untergebracht; ob ihr dort stets dieselbe Wohnung zur Verfügung stand oder sie unterschiedliche Zimmer genutzt hat, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nahm im Anschluss an eine Außenprüfung an, dass die Klägerin im Streitjahr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sei, und erließ einen entsprechenden Steuerbescheid. Die gegen diesen Bescheid gerichteten Klagen hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen (FG Münster, Urteil vom 10. Mai 2006 1 K 155/03 E).
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.
Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Grund für die Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Weise dargelegt.
1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Wird hierauf eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Geschieht dies nicht, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
2. Im Streitfall rügt die Klägerin, dass das FG seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt habe. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht muss indessen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht nur angegeben werden, welche Umstände nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht ausreichend aufgeklärt wurden. Vielmehr sind darüber hinaus Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweismittel dem FG zur Verfügung gestanden haben und von ihm zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sind. Wird geltend gemacht, dass das FG in verfahrensfehlerhafter Weise einen ihm angebotenen Beweis nicht erhoben habe, so sind genaue Angaben zur Fundstelle des Beweisantrags erforderlich. Da die Beteiligten auf die Wahrung des Untersuchungsgrundsatzes verzichten können, muss zudem angegeben werden, dass das Unterlassen einer (weiteren) Beweisaufnahme in der ersten Instanz gerügt worden ist oder weshalb eine solche Rüge nicht möglich war (BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 2006 III B 179/05, BFH/NV 2006, 1683; vom 11. August 2006 VIII B 322/04, BFH/NV 2006, 2280; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 50 i.V.m. § 120 Rz 69, m.w.N.). Auf alle diese Punkte ist die Klägerin im Streitfall nicht eingegangen. Damit hat sie eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht in statthafter Form gerügt, was zur Unzulässigkeit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde führt.
Ende der Entscheidung
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