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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.12.1999
Aktenzeichen: I B 115/97
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH-- gewährte ihrem alleinigen Gesellschafter J aufgrund eines 1984 abgeschlossenen Vertrags ein ungesichertes Darlehen, das nach dem Vertrag mit 2 % über dem durchschnittlichen Diskontsatz zu verzinsen war. Zu Beginn des Jahres 1987 (Streitjahr) betrug die auf einem Verrechnungskonto der Klägerin verbuchte Darlehensschuld ca. 488 000 DM. Bis Ende des Streitjahres hatte sich die Darlehensschuld auf ca. 1,2 Mio. DM erhöht. Der Berechnung der Darlehenszinsen für das Streitjahr legte die Klägerin einen Zinssatz von 5 % zugrunde. Bei der Veranlagung der Klägerin zur Körperschaftsteuer 1987 und der Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) zum 31. Dezember 1987 vertrat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, eine angemessene Verzinsung hätte 7 % betragen müssen. Das FA erhöhte deshalb das erklärte Einkommen um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) und erließ einen Körperschaftsteuerbescheid und einen Bescheid über die Feststellung des vEK, denen diese Rechtsauffassung zugrunde liegt. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
II. Die Beschwerde ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet. Sie war insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
1. Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, ist die Beschwerde unzulässig. Die Klägerin hat den angeblichen Verfahrensmangel erst im Schriftsatz vom 3. Dezember 1997 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) bezeichnet. Die innerhalb der Beschwerdefrist beim Finanzgericht (FG) eingegangene Beschwerdeschrift vom 29. September 1997 enthält auch nicht andeutungsweise die Bezeichnung eines Verfahrensmangels.
Im Hinblick auf den Eingangssatz des Schriftsatzes vom 3. Dezember 1997 weist der beschließende Senat darauf hin, dass das Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom 28. Oktober 1997 hinsichtlich der von der Klägerin in der Beschwerdeschrift angekündigten ausführlichen Begründung der Beschwerde keine --rechtlich auch nicht zulässige-- Verlängerung der Beschwerdefrist enthält. Die Geschäftsstelle hat die Klägerin lediglich darauf hingewiesen, dass gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bereits die Beschwerdeschrift die Begründung der Beschwerde enthalten muss.
2. Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, ist die Beschwerde zulässig. Der beschließende Senat hält die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 29. September 1997 für eine gerade noch ausreichende Darlegung i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Sie lassen erkennen, dass die Klägerin im Interesse der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts die Rechtsfrage als klärungsbedürftig ansieht, ob zur Vermeidung einer vGA als Zinssatz für eine auf einem Verrechnungskonto verbuchte Darlehensschuld eines GmbH-Gesellschafters auch ein von dritter Seite --z.B. der Bundesbank-- festgelegter Zinssatz zuzüglich einem angemessenen festen Zuschlag vereinbart werden kann.
3. Die Beschwerde ist insoweit jedoch unbegründet. Die von der Klägerin aufgezeigte Rechtsfrage wäre in dem von der Klägerin angestrebten Revisionsverfahren nicht zu klären.
Sie würde sich in dem Revisionsverfahren nicht stellen, da es --was auch die Klägerin nicht anzweifelt-- zur Vermeidung einer vGA darauf ankommt, ob die Verzinsung einem Fremdvergleich standhält, und das FG in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, dass dies allenfalls bei einem Zinssatz von 7 % der Fall gewesen wäre.
Die Frage ist zudem nicht klärungsbedürftig. Es entspricht der Praxis und ist vom Bundesfinanzhof (BFH) bisher auch nicht beanstandet worden, dass als Zinssatz z.B. der Diskontsatz zuzüglich einem angemessenen Zuschlag vereinbart und gezahlt wird. Welcher Zuschlag zu dem variablen von einem Dritten festgelegten Zinssatz angemessen ist und einem Fremdvergleich standhält, hängt wegen der Vielzahl der den Zinssatz beeinflussenden Faktoren von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab. Sie festzustellen und zu gewichten ist Aufgabe der FG und nicht des BFH.
Ende der Entscheidung
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