Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.10.2008
Aktenzeichen: I B 116/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 73 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 121 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 1 | |
FGO § 116 Abs. 1 |
I B 116/08 I B 117/08 I B 118/08 I B 119/08 I B 120/08 I B 121/08 I B 122/08
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat eine Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Daraufhin haben die durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger sieben als "sofortige Beschwerden" bezeichnete Eingaben eingereicht, mit denen sie geltend machen, dass das Urteil des FG "greifbar und offensichtlich rechts- und gesetzeswidrig" sei. Das FG hat den sofortigen Beschwerden nicht abgeholfen; das in der ersten Instanz beklagte Finanzamt hat sich zu ihnen nicht geäußert. Die Kläger haben das Urteil des FG außerdem mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angefochten; diese ist nicht Gegenstand der hier in Rede stehenden Verfahren.
II. 1. Die von den Klägern eingereichten Eingaben, die von einem Rechtsanwalt formuliert und auf sieben verschiedenen Schriftstücken nebst beglaubigten Abschriften eingegangen sind, sind --ihrem Wortlaut entsprechend-- als jeweils eigenständige sofortige Beschwerden zu würdigen. Sie können insbesondere nicht als Nichtzulassungsbeschwerden gedeutet werden, da die Kläger eine solche zusätzlich zu den "sofortigen Beschwerden" eingelegt haben. Die durch die sofortigen Beschwerden eingeleiteten Verfahren I B 116/08 bis I B 122/08 werden gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.
2. Die sofortigen Beschwerden sind unzulässig. Eine sofortige Beschwerde ist im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nicht statthaft. Als Rechtsmittel gegen ein Urteil des FG sieht das Gesetz nur die Revision (§ 115 Abs. 1 FGO) und die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 1 FGO) vor. Die Möglichkeit der "außerordentlichen Beschwerde" wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit ist mit dem Inkrafttreten des § 133a FGO (Anhörungsrüge) entfallen (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188). Daher müssen die hier zu beurteilenden Rechtsbehelfe verworfen werden.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.