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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.01.2006
Aktenzeichen: I B 117/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden, die auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhen. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Dagegen wendet sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie geltend macht, dass die Steuererklärungen und Bilanzen für die Streitjahre inzwischen beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) eingereicht worden seien und dass die Steuerbescheide deshalb nunmehr entsprechend geändert werden könnten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt, dass im Streitfall ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) vorliegt. Sie trägt lediglich vor, dass die vom FA angesetzten Besteuerungsgrundlagen unzutreffend und die angefochtenen Bescheide deshalb rechtswidrig seien. Damit rügt sie letztlich nur eine inhaltliche Unrichtigkeit des diese Bescheide bestätigenden FG-Urteils, die indessen für sich genommen keine Zulassung der Revision rechtfertigt. Angesichts dessen muss die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen werden.

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