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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.12.1999
Aktenzeichen: I B 117/97
Rechtsgebiete: KStG
Vorschriften:
KStG § 10 Nr. 4 |
Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Körperschaftsteuer 1987 bis 1989 (Streitjahre) abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Beschwerde liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Bei der Klägerin --einer GmbH-- besteht aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom Dezember 1987 ein Beirat, der nach § 16 Abs. 10 der Satzung der Klägerin folgende Aufgaben wahrzunehmen hat: a) Beratung der Geschäftsführung, b) Unterstützung der Gesellschafter bei der Formulierung der Unternehmenspolitik und Beratung der Gesellschafter bei der Überwachung der Geschäftsführung, c) auf Antrag eines Gesellschafters oder Geschäftsführers Vermittlung und Beratung bei Meinungsverschiedenheiten der Gesellschafter untereinander oder mit den Geschäftsführern und d) auf Antrag eines Gesellschafters verbindlich zu entscheiden, falls bei den mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassenden Gesellschafterbeschlüssen --insbesondere bei solchen über die Zustimmung zu den nach der Satzung zustimmungsbedürftigen Geschäftsführerhandlungen und die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern-- eine gleich hohe Anzahl von Stimmen für und gegen einen Beschlussvorschlag abgegeben worden ist.
§ 16 Abs. 11 der Satzung bestimmt sinngemäß u.a.: Der Beirat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten und Verhältnisse der Klägerin zu informieren, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich oder zweckmäßig ist. Dazu darf er die Bücher und Schriften der Klägerin einsehen. Die Geschäftsführer der Klägerin sind verpflichtet, dem Beirat jede gewünschte Auskunft über geschäftliche Verhältnisse zu erteilen und auf Aufforderung des Beirats zu dessen Sitzungen zu erscheinen und über alle Sachverhalte zu berichten, die für die Tätigkeit des Beirats von Belang sein können.
In den Streitjahren zahlte die Klägerin den drei Mitgliedern des Beirats für die Beiratstätigkeit insgesamt zwischen ca. 8 000 und 16 000 DM pro Jahr. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) vertrat die Auffassung, die Vergütungen seien gemäß § 10 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zur Hälfte nichtabziehbare Aufwendungen. Der Einspruch und die Klage wegen der Körperschaftsteuerbescheide, denen diese Rechtsauffassung zugrunde liegt, waren erfolglos.
II. Die Beschwerde war als unbegründet zurückzuweisen.
1. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die von der Klägerin als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage, ob ein Beirat schon dann eine Überwachungsfunktion i.S. des § 10 Nr. 4 KStG hat, wenn er berechtigt ist, sich über alle Angelegenheiten und Verhältnisse der Körperschaft zu informieren, würde sich in dem von der Klägerin angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Im Streitfall beschränkten sich die Rechte des Beirats nicht auf Informationsrechte. Vielmehr war der Beirat auf Antrag berechtigt und verpflichtet, in Pattsituationen wesentliche mit einer Überwachung der Geschäftsführung verbundene Entscheidungen mit verbindlicher Wirkung für die Gesellschafter und damit auch mit Wirkung für die Geschäftsführung zu treffen. So hatte er z.B. zu entscheiden, ob eine nach der Satzung für bestimmte Geschäftsführerhandlungen erforderliche Zustimmung erteilt oder versagt wird und ob ein Geschäftsführer abberufen wird. Nach dem Senatsurteil vom 11. März 1981 I R 8/77 (BFHE 133, 193, BStBl II 1981, 623) setzen derartige Entscheidungen eine Überwachung der Geschäftsleitung voraus. Die umfassenden Informationsrechte gemäß § 16 Abs. 11 der Satzung wurden dem Beirat eingeräumt, damit er u.a. diese Aufgaben wahrnehmen konnte. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 11 der Satzung und ist vom FG auch so festgestellt und bei der Entscheidung berücksichtigt worden.
Die zweite von der Klägerin als klärungsbedürftig angesehene Frage, unter welchen Voraussetzungen das Schwergewicht der einem Beirat zugewiesenen Aufgaben in der Überwachung der Geschäftsführung besteht, könnte in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Ob das Schwergewicht der Aufgaben eines u.a. auch mit der Überwachung der Geschäftsführung betrauten Beirats in der Überwachungsfunktion liegt, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Die Frage ist keine vom Revisionsgericht zu klärende Rechtsfrage. Vielmehr ist sie eine vom FG aufgrund der Würdigung der tatsächlichen Umstände des konkreten Streitfalls zu beantwortende Frage (vgl. Senatsurteil in BFHE 133, 193, BStBl II 1981, 623; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 10).
Entsprechendes gilt für die dritte von der Klägerin als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob das Schwergewicht der Aufgaben eines auch Beratungsfunktionen wahrnehmenden Beirats in der Überwachung der Geschäftsführung liegen kann, wenn der Beirat nur auf Antrag eines Gesellschafters überwachend tätig werden darf. Die Klägerin hat zudem hinsichtlich dieser Frage nicht dargelegt, dass sie sich in einer Vielzahl von Fällen stelle und ihre Klärung deshalb von allgemeinem Interesse sei.
2. Das FG-Urteil weicht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht von der Rechtsprechung des beschließenden Senats ab, nach der sich die Überwachungsfunktion eines Aufsichts- oder Beirats aus den Aufgaben ergibt, die von ihm wahrzunehmen sind (s. Senatsurteile vom 20. September 1966 I 265/62, BFHE 87, 8, BStBl III 1966, 688; vom 30. September 1975 I R 46/74, BFHE 117, 358, BStBl II 1976, 155; in BFHE 133, 193, BStBl II 1981, 623). Das FG ist vielmehr ausdrücklich von dieser Rechtsprechung ausgegangen und hat deshalb anhand der Satzung der Klägerin und der Geschäftsordnung des Beirats untersucht, welche Aufgaben dem Beirat übertragen worden waren.
Ende der Entscheidung
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