Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.04.2001
Aktenzeichen: I B 119/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 56 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ausweislich der in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 28. April 2000 zugestellt worden. Die dagegen gerichtete, unter dem 24. Mai 2000 datierende Nichtzulassungsbeschwerde ging erst am 31. Juli 2000 --als nicht unterzeichnetes Fax-- und am 1. August 2000 --als unterzeichnetes Original-- und damit außerhalb der Frist des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. beim FG ein. Sie wurde zwar mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) verbunden. Der Prozessbevollmächtigte vermutete einen Fehler im Postwege; er hat dazu die Kopie einer Seite seines Postausgangsbuches vorgelegt. Dies genügt jedoch nicht den Anforderungen, die § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO an die Begründung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellt.

Dazu hätte gehört, dass diejenigen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 1985 II R 118/83, BFHE 144, 1, BStBl II 1985, 586). Das erfordert grundsätzlich eine in sich schlüssige Darstellung der für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen (BFH-Beschluss vom 19. Januar 1993 X R 82/92, BFH/NV 1993, 611, m.w.N.). Wird im Zusammenhang mit einem Wiedereinsetzungsgesuch die fristgerechte Absendung eines beim Empfänger nicht oder verspätet eingegangenen Schriftstücks behauptet, so sind Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, aus denen sich die rechtzeitige Aufgabe des fristwahrenden Schriftstücks zur Post ergibt (BFH-Beschlüsse vom 10. März 1994 IX R 43/90, BFH/NV 1994, 813, und vom 9. März 1993 VI R 60/90, BFH/NV 1993, 616, m.w.N.). Insbesondere ist darzulegen, wer den Schriftsatz zu welchem Zeitpunkt zur Post gegeben hat (BFH-Beschluss vom 12. April 1989 II B 197/88, BFH/NV 1990, 298). Außerdem ist eine Schilderung der Fristenkontrolle nach Art und Umfang erforderlich (BFH/NV 1994, 813, m.w.N.). Die Angaben sind durch Vorlage präsenter Beweismittel glaubhaft zu machen (BFH-Beschlüsse vom 13. Juli 1989 VIII R 64/88, BFH/NV 1990, 577, und in BFH/NV 1993, 616). Dem genügt der Vortrag des Klägers im Streitfall nicht.



Ende der Entscheidung

Zurück