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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.01.2000
Aktenzeichen: I B 119/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1
FGO § 128 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 5
FGO § 113 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) --eine GmbH-- erteilte am 1. Dezember 1993 ihrem mit 20 % am Stammkapital beteiligten und über 52 % der Stimmrechte verfügenden alleinigen Geschäftsführer W eine Pensionszusage und bildete wegen der Zusage in den Bilanzen auf den Schluss der Jahre 1993 und 1994 (Streitjahre) Pensionsrückstellungen. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte nach einer Außenprüfung die Pensionszusage steuerrechtlich nicht an, da der Zeitraum zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem nach der Zusage vorgesehenen Eintritt des W in den Ruhestand (sog. Erdienungszeitraum) nur knapp sechs Jahre beträgt. Das FA berücksichtigte deshalb bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer für die Streitjahre die Rückstellungen nicht gewinnmindernd. Gegen die Körperschaftsteuerbescheide vom 23. Mai 1997 und die zugehörigen Zinsfestsetzungen legte die Antragstellerin fristgerecht Einsprüche ein und beantragte gleichzeitig, die Vollziehung der Bescheide auszusetzen. Über die Einsprüche hat das FA bisher --soweit dem beschließenden Senat bekannt ist-- noch nicht entschieden. Die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) hat es durch Verwaltungsakt vom 17. Juli 1997 weitgehend abgelehnt.

Daraufhin hat die Antragstellerin beim Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht (FG) beantragt, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen, soweit das FA dem Antrag noch nicht entsprochen hat. Das FG lehnte den Antrag durch Beschluss vom 6. August 1999 ab und ließ die Beschwerde nicht zu. Soweit der Antrag die Zinsfestsetzungen betrifft, verneinte das FG bereits das Rechtsschutzinteresse. Im Übrigen wies es den Antrag mit folgender Begründung ab: W sei aufgrund der Höhe seiner Stimmrechte beherrschender Gesellschafter der Antragstellerin. Die Pensionszusage sei steuerrechtlich nicht anzuerkennen, da sie dem seinerzeit noch zwischen W und der Antragstellerin bestehenden Geschäftsführervertrag vom 24. August 1984 widerspreche. Dieser Vertrag sei entgegen der Angabe der Antragstellerin nicht fristgerecht gekündigt worden. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass das von ihr vorgelegte und auf den 20. Juni 1991 datierte Kündigungsschreiben des W tatsächlich am 20. Juni 1991 erstellt und der Antragstellerin übersandt worden sei. Vielmehr sprächen mehrere Umstände dafür, dass das Schreiben rückdatiert worden sei. Dem Schreiben sei der Entwurf eines neuen Geschäftsführervertrags beigefügt gewesen, in dem Postleitzahlen enthalten seien, die erst zum 1. Juli 1993 eingeführt worden seien. Auch das auf den 1. Juli 1991 datierte Antwortschreiben der Antragstellerin trage den Abdruck eines Firmenstempels mit einer solchen erst 1993 eingeführten Postleitzahl. Zudem habe die Antragstellerin diese Schreiben erstmals Ende 1996 erwähnt, obwohl die Anerkennung der Pensionszusage bereits seit Mitte 1995 intensiv mit den Betriebsprüfern erörtert worden sei und für die Antragstellerin daher Anlass bestanden habe, die Unterlagen über die angeblich fristgerechte Kündigung bereits erheblich früher vorzulegen.

Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt und sinngemäß im Wesentlichen vorgetragen:

Der Beschluss des FG sei greifbar gesetzeswidrig. Daher sei die Beschwerde ausnahmsweise statthaft, obwohl das FG sie nicht zugelassen habe und somit die Voraussetzungen des § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO für die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht erfüllt seien. Das FG habe sich nicht ausreichend mit der Sache befasst und der Antragstellerin nicht genügend rechtliches Gehör gewährt. Während der fast zweijährigen Dauer des Verfahrens hätte das FG die Antragstellerin auf seine Bedenken gegen die Datierung des Kündigungsschreibens hinweisen müssen. Wäre dies geschehen, hätte die Antragstellerin diese Bedenken --die bereits vorher die Betriebsprüfer geäußert hätten-- durch eine Erklärung ihres früheren Prokuristen entkräftet, die dessen nunmehr vorgelegten Bestätigung vom 1. September 1999 entsprochen hätte. Aufgrund eines Schreibens des W vom 20. August 1991 sei das FG zu Unrecht davon ausgegangen, dass im Geschäftsführervertrag vom August 1984 eine dreijährige Kündigungsfrist vereinbart gewesen sei. Aus dem Vertrag --den die Antragstellerin erstmals als Anlage zur Beschwerdeschrift vorgelegt hat-- ergebe sich vielmehr, dass der Vertrag zunächst bis zum 31. Dezember 1987 abgeschlossen worden sei und sich seine Laufzeit danach automatisch um jeweils drei Jahre verlängert habe, falls der Vertrag nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum jeweiligen Datum des Vertragsablaufs gekündigt worden sei. Zudem sei aufgrund der seinerzeitigen Unterbezahlung des W eine vorzeitige einvernehmliche Änderung des Vertrags unter fremden Dritten ohne weiteres zulässig gewesen und daher auch steuerlich anzuerkennen.

Das FA hält unter Hinweis auf § 128 Abs. 3 FGO die Beschwerde für unzulässig.

II. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft.

1. Gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen Entscheidungen über die AdV nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Die Nichtzulassung der Beschwerde kann nicht selbständig mit der Beschwerde angegriffen werden (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschlüsse vom 7. Mai 1992 III B 27/92, BFH/NV 1992, 686; vom 17. Mai 1994 I B 234/93, BFH/NV 1995, 47; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 128 Rz. 8).

Ausnahmsweise ist eine Beschwerde gegen einen nach dem Gesetz unanfechtbaren Beschluss des FG nach der BFH-Rechtsprechung jedoch dann statthaft, wenn für die angefochtene Entscheidung jede gesetzliche Grundlage fehlt, insbesondere wenn die Entscheidung ihrer Art oder ihrem Inhalt nach oder als Entscheidung des betreffenden Gerichts oder in dem betreffenden Verfahren vom Gesetz nicht vorgesehen ist (sog. Fälle der "greifbaren Gesetzeswidrigkeit"; s. BFH-Entscheidungen vom 26. Mai 1977 V B 7/77, BFHE 122, 256, BStBl II 1977, 628; vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791; Offerhaus in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., 1995, § 128 FGO Rz. 80, m.w.N.; kritisch Gräber/Ruban, a.a.O., § 128 Rz. 3a). Jedoch genügt für die Statthaftigkeit einer nicht zugelassenen Beschwerde weder der Vortrag des Beschwerdeführers, die Entscheidung des FG sei inhaltlich falsch, noch seine Behauptung, das FG habe ihm nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt (BFH-Beschlüsse vom 26. April 1996 III B 35/96, BFH/NV 1996, 700; vom 11. Oktober 1996 III B 123/96, BFH/NV 1997, 250; vom 19. März 1997 VII B 238/96, BFH/NV 1997, 598). In Fällen der Versagung rechtlichen Gehörs besteht für eine Ausnahme von der Unanfechtbarkeit nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO schon deshalb kein Anlass, weil dieser Verfahrensfehler --so er denn tatsächlich vorliegt-- vom FG aufgrund eines Antrags gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO geheilt werden kann.

2. Im Streitfall hat das FG weder die Beschwerde zugelassen noch entbehrt der Beschluss des FG der gesetzlichen Grundlage. Er entspricht seiner Art und seinem Inhalt nach den gesetzlichen Anforderungen des § 113 Abs. 2 Satz 2 FGO.

Ende der Entscheidung

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