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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.05.2000
Aktenzeichen: I B 12/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 137 | |
FGO § 125 Abs. 2 | |
FGO § 128 Abs. 4 | |
FGO § 138 Abs. 1 |
Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine Untersützungskasse, hat u.a. wegen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1997 (Schätzung von Besteuerungsgrundlagen) Klage erhoben. Nach Einreichung der Steuererklärungen und Erlass geänderter Bescheide hat der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Auch die Klägerin hat erklärt, dass aus ihrer Sicht das Verfahren in der Hauptsache als erledigt betrachtet werden soll. Mit danach am selben Tage beim Finanzgericht (FG) eingegangenem Schreiben hat sie die Klage "zurückgezogen". Unter Hinweis auf die Klagerücknahme hat das FG das Verfahren eingestellt. Gegen den am 16. Dezember 1999 zugestellten Einstellungsbeschluss hat das FA Beschwerde erhoben. Nach deren Rücknahme legte es am 30. Dezember 1999 erneut Beschwerde ein. Es meint, nach Vorliegen übereinstimmender Erledigungserklärungen sei für eine (evtl. kostengünstigere) Klagerücknahme kein Raum mehr. Das FA begehrt eine Kostenentscheidung gemäß §§ 138 Abs. 1, 137 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu Lasten der Klägerin.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Zwar steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, dass sie zunächst zurückgenommen worden ist. Eine Rücknahme bewirkt in entsprechender Anwendung des § 125 Abs. 2 FGO lediglich den Verlust des "eingelegten" Rechtsmittels, nicht hingegen wie im Falle einer Klagerücknahme den Verlust der Rechtsmittelbefugnis --Klage-- (§ 72 Abs. 2 Satz 1 FGO). Das Rechtsmittel kann somit innerhalb der Rechtsmittelfrist erneut eingelegt werden. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1995 III B 27/95, BFH/NV 1995, 914; vom 20. Dezember 1990 VIII B 158/90, nicht veröffentlicht --NV--).
Die Beschwerde ist aber unzulässig, weil sie inhaltlich nicht die Einstellung des Verfahrens, sondern die Kostenfolge betrifft. Sie ist daher gemäß § 128 Abs. 4 FGO nicht statthaft (BFH-Beschlüsse vom 29. November 1991 VIII B 9/91, NV; vom 3. Dezember 1996 IX B 109/96, BFH/NV 1997, 306; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 72 Anm. 44). Zwar hat das FG in seinem angefochtenen Beschluss keine Kostenentscheidung getroffen. Ausreichend ist aber, dass sich der Beschwerdeführer wie vorliegend gegen die gesetzliche Kostenfolge wendet (BFH-Beschluss vom 21. Februar 1991 IX B 176/90, BFH/NV 1991, 470). Zudem ist das FA als Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einstellungsbeschluss nicht beschwert. Ihm fehlt daher das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Auch bei der begehrten Kostenentscheidung gemäß § 138 Abs. 1 FGO zu Lasten der Klägerin hätte das FA keinen Anspruch auf Kostenerstattung (§ 139 Abs. 2 FGO). Eine für die Klägerin nach Einstellung des Verfahrens infolge der Klagerücknahme möglicherweise günstigere Kostenfolge (§ 136 Abs. 2 FGO, § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG--, Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG Nr. 3110) betrifft nicht das Interesse des FA, sondern des Kostengläubigers. Das Eintreten für haushaltsmäßige Belange im Rahmen finanzgerichtlicher Verfahren gehört nicht zu den Zuständigkeiten des FA nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung. Auch das vom FA geltend gemachte grundsätzliche (abstrakte) Interesse an der Klärung der Rechtsfrage, ob ein FG nach beiderseitiger Erledigungserklärung einen Einstellungsbeschluss erlassen darf, begründet vorliegend nicht sein Rechtsschutzinteresse für die Einlegung der Beschwerde (BFH-Beschlüsse vom 11. Januar 1999 XI B 122/97, BFH/NV 1999, 819; vom 11. Januar 1990 VIII B 43/89, BFH/NV 1991, 168; vom 18. August 1992 V B 209/91, BFH/NV 1993, 479).
Ende der Entscheidung
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