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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.06.1999
Aktenzeichen: I B 12/99
Rechtsgebiete: BFHEntlG


Vorschriften:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Wird ein Beteiligter, wie offensichtlich im Streitfall, nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vor dem BFH vertreten, so ist die betreffende Prozeßhandlung --im Streitfall die Einlegung der Beschwerde-- unwirksam.

Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG ist zwingend (vgl. "muß"). Der Senat kann daher die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht auf ihren Antrag hin hiervon befreien. Entgegen der Auffassung der Kläger wird der Steuerpflichtige insoweit nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise gegenüber den juristischen Personen des öffentlichen Rechts und den Behörden "schlechter gestellt", denn auch diese müssen sich durch Personen vertreten lassen, die die Befähigung zum Richteramt haben (vgl. hierzu § 5 des Deutschen Richtergesetzes). Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG macht auch für das Beschwerdeverfahren i.S. Prozeßkostenhilfe (PKH) keine Ausnahme (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 29. Januar 1997 XI B 199/96, BFH/NV 1997, 517).

Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Beschwerde vom 27. Dezember 1998 nicht zugleich verspätet eingelegt wurde, weil der Beschluß über die Ablehnung der PKH den Klägern laut Postzustellungsurkunde am 3. Dezember 1998 in der gemeinsamen Wohnung in Deutschland zugestellt wurde.

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