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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.10.2006
Aktenzeichen: I B 120/05
Rechtsgebiete: FGO, KStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
KStG § 8 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Zahlung aus einer Lebensversicherung den steuerpflichtigen Gewinn der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhöht.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Stammkapital zunächst jeweils zur Hälfte von A und B gehalten wurde. In ihrem Gesellschaftsvertrag ist u.a. vereinbart, dass der Geschäftsanteil eines jeden Gesellschafters frei vererblich sei. A und B waren zugleich Geschäftsführer der Klägerin.

Im Jahr 1990 schloss die Klägerin eine Risiko-Lebensversicherung bei der X-AG ab, bei der sie selbst Bezugsberechtigte war. Versicherte Personen waren die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Versicherung sollte am 1. September 1990 beginnen und am 1. September 2005 enden; die Versicherungssumme war beim Tod der zuerst versterbenden versicherten Person während der Laufzeit der Versicherung zu zahlen.

In einer Gesellschafterversammlung vom 20. Dezember 1991 wurde u.a. der Beschluss gefasst, dass die Klägerin "durch den Tod eines Gesellschafters ... nicht aufgelöst", sondern "vom überlebenden Gesellschafter fortgesetzt" werde. Die Erben des verstorbenen Gesellschafters seien "durch die wechselseitig abgeschlossene Lebensversicherungssumme (Todesfallversicherung)" abzufinden. "Eine Anpassung dieser wechselseitigen Versicherung" bleibe "einem Beschluss der Gesellschafterversammlung vorbehalten"; bisherige abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sollten entfallen. Der genannte Beschluss wurde in einem privatschriftlichen Protokoll festgehalten, aber weder notariell beurkundet noch im Handelsregister eingetragen.

Im Streitjahr (1995) verstarb B, woraufhin die X-AG --ebenfalls noch im Streitjahr-- an die Klägerin 494 623,40 DM als Versicherungsleistung an die Klägerin auszahlte. Der genannte Betrag verblieb zumindest bis zum Ende des Streitjahres auf einem Konto der Klägerin, die ihn erfolgsneutral in die Kapitalrücklage einstellte.

Im September 1996 übertrugen die Erben nach B durch notariell beurkundeten Vertrag ihre Geschäftsanteile mit Wirkung vom 1. Juli 1996 auf A; ferner erhielt A von ihnen mit Wirkung zum 14. November 1995 Anteile an zwei Personengesellschaften. A verpflichtete sich seinerseits, als Gegenleistung insgesamt 875 000 DM an die Erben zu zahlen. Damit sollte zugleich der Verzicht eines Miterben auf eine zu seinen Gunsten bestehende Pensionszusage abgegolten sein.

Im Anschluss an eine Außenprüfung nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) an, dass die Leistung der X-AG gewinnerhöhend zu erfassen und zugleich die als nicht abziehbare Betriebsausgaben verbuchten Versicherungsbeiträge gewinnmindernd zu berücksichtigen seien. Er erließ auf dieser Basis Steuerbescheide und wies die dagegen gerichteten Einsprüche der Klägerin zurück. Die deshalb erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Der Streitfall hat nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat eine Rechtssache, wenn im konkreten Einzelfall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im Interesse der Allgemeinheit der Klärung bedarf. Das hiernach notwendige Klärungsbedürfnis kann nicht nur dann fehlen, wenn bereits höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die speziell die betreffende Frage betreffen. Es fehlt vielmehr auch dann, wenn sich die Antwort auf jene Frage entweder unmittelbar aus dem Gesetz oder aus allgemeinen Grundsätzen ergibt, die in der Rechtsprechung entwickelt worden sind und keiner erneuten Überprüfung bedürfen. Deshalb verleiht allein der Umstand, dass zu einer bestimmten Frage noch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vorliegt, der Frage keine grundsätzliche Bedeutung (BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 28, m.w.N.).

2. Im Streitfall geht es um eine Leistung aus einer Lebensversicherung, die nach den Feststellungen des FG von der Klägerin abgeschlossen worden und bei der die Klägerin im Verhältnis zur Versicherungsgesellschaft bezugsberechtigt war. Das FG hat ferner ausgeführt, dass auch im (Innen-)Verhältnis zwischen der Klägerin und ihren Gesellschaftern keine Abrede bestand, nach der die Versicherung für Rechnung der Gesellschafter oder der Erben eines Gesellschafters abgeschlossen worden war; diese tatrichterliche Würdigung ist nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen worden und deshalb für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO). Hat aber hiernach die Klägerin die Leistung der X-AG für eigene Rechnung erhalten, so folgt aus den Regeln zur Besteuerung von Kapitalgesellschaften unmittelbar, dass die erhaltene Versicherungssumme eine Betriebseinnahme der Klägerin darstellt.

Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat eine Kapitalgesellschaft, die dem Regelungsbereich des § 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes unterliegt, keine außerbetriebliche Sphäre (grundlegend Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182, 123; ferner Senatsurteil vom 17. November 2004 I R 56/03, BFHE 208, 519; Rengers in Blümich, § 8 KStG Rz. 61, jeweils m.w.N.). Bei ihr sind deshalb alle Vermögensmehrungen Betriebseinnahmen. Deren Gewinnauswirkung wird zwar im Ergebnis neutralisiert, wenn der Vermögenszugang auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht und deshalb eine verdeckte Einlage darstellt (Senatsbeschluss vom 16. Mai 2001 I B 143/00, BFHE 195, 351, BStBl II 2002, 436; Senatsurteile vom 31. Mai 2005 I R 35/04, BFHE 210, 487, BStBl II 2006, 132, 133; vom 30. November 2005 I R 26/04, BFH/NV 2006, 616). Ein solcher Sachverhalt kann aber im Zusammenhang mit Leistungen aus einer Versicherung nur dann vorliegen, wenn die betreffende Leistung rechtlich einem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft oder einer ihm nahestehenden Person zusteht und von diesem Berechtigten der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestellt wird. So können die Dinge im Streitfall schon deshalb nicht liegen, weil die Versicherungsleistung zu jeder Zeit nur der Klägerin zugestanden hat. Angesichts dessen ist nicht klärungsbedürftig, dass bei der hier zu beurteilenden Gestaltung die Leistung der Versicherung bei der leistungsempfangenden Kapitalgesellschaft gewinnerhöhend zu erfassen ist.

3. Ein Klärungsbedarf ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus der Rechtsprechung des BFH zu vergleichbaren Gestaltungen im Bereich von Personengesellschaften. Die Klägerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass dort eine auf das Leben des Gesellschafters abgeschlossene Versicherung auch dann nicht dem betrieblichen Bereich der Personengesellschaft zugeordnet wird, wenn diese selbst Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte ist (BFH-Urteile vom 11. Mai 1989 IV R 56/87, BFHE 157, 152, BStBl II 1989, 657; vom 10. April 1990 VIII R 63/88, BFHE 161, 440, BStBl II 1990, 1017; Wacker in Blümich, a.a.O., § 4 EStG Rz. 165). Das beruht auf der Erwägung, dass sich die steuerliche Zuordnung eines Versicherungsverhältnisses nach der Art des versicherten Risikos richtet und dass bei einer Lebensversicherung das versicherte Risiko dem privaten Bereich zuzuordnen ist. Diese Erwägung lässt sich indessen auf Kapitalgesellschaften, bei denen kein privater Bereich existiert, nicht übertragen (ebenso Reuter, GmbH-Rundschau 1999, 61). Deshalb hat der BFH schon in der Vergangenheit ausgeführt, dass die Besteuerung von Personengesellschaften in diesem Punkt anderen Regeln folgt als diejenige von Kapitalgesellschaften (BFH-Urteil in BFHE 157, 152, 155, BStBl II 1989, 657, 658). Angesichts dessen lässt sich aus der unterschiedlichen Behandlung beider Konstellationen eine grundsätzliche Bedeutung des Streitfalls nicht ableiten.

4. Schließlich entspricht die vom FG befürwortete Handhabung der im Schrifttum ganz vorherrschenden Ansicht und der Rechtsprechung der Finanzgerichte. Danach liegt eine rein betriebliche Versicherung vor, wenn eine Kapitalgesellschaft eine Risiko- oder Kapitallebensversicherung auf das Leben ihres Gesellschafters abschließt, aus der sie selbst bezugsberechtigt ist (FG Düsseldorf, Urteil vom 23. August 1994 6 K 5890/91 K,G,F, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1995, 176; FG Köln, Urteil vom 26. November 1998 13 K 147/96, EFG 1999, 349; Horlemann, Der Betrieb 1993, 2096; Gosch, KStG, § 8 Rz. 1285; Rengers in Blümich, a.a.O., § 8 KStG Rz. 853; Schwedhelm in Streck, KStG, 6. Aufl., § 8 Rz. 150 "Teilhaberversicherung"; Lang in Ernst & Young, KStG, § 8 Rz. 1222; Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/UmwStG, Anhang zu § 8 KStG "Teilhaberversicherung", m.w.N.). Das bedeutet einerseits, dass in einem solchen Fall die Zahlung der Versicherungsprämien durch die Kapitalgesellschaft nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen führt; andererseits erhöht --hiermit korrespondierend-- eine Leistung der Versicherung den steuerpflichtigen Gewinn der Kapitalgesellschaft. Es bedarf keiner Klärung durch ein Revisionsverfahren, dass diese Sachbehandlung zutreffend ist.

Eine abweichende Beurteilung folgt schließlich nicht aus dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 31. Juli 1991 (Steuer-Eildienst 1991, 310), auf das die Klägerin zur Stützung ihres Standpunkts verwiesen hat. Denn ausweislich dieses Schreibens sieht die Finanzverwaltung nur diejenigen Lebensversicherungen als "grundsätzlich nicht betrieblich" an, die eine Kapitalgesellschaft "für ihre Gesellschafter" abschließt. Der Senat versteht dies in Übereinstimmung mit der Vorinstanz dahin, dass damit nur diejenigen Versicherungen gemeint sind, bei denen der Gesellschafter bezugsberechtigt ist (ebenso Hauber in Ernst & Young, Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen, Fach 4 "Lebensversicherung" Rz. 4). Selbst wenn aber das genannte Schreiben abweichend --und in einem für die Klägerin günstigen Sinne-- zu verstehen sein sollte, könnte sich daraus kein Klärungsbedarf ergeben; denn dann wäre das Schreiben durch die ihm zeitlich nachfolgende Rechtsprechung, nach der Kapitalgesellschaften keine private Sphäre haben, in diesem Punkt überholt.

Ende der Entscheidung

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