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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.04.2009
Aktenzeichen: I B 124/08
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
AO § 110 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Stiftung und wegen der Förderung gemeinnütziger Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit. Sie hatte im Jahr 1993 einer anderen Stiftung (X-Stiftung) ein partiarisches Darlehen gewährt. Für die Kapitalüberlassung zahlte die X-Stiftung in den Streitjahren (1996 bis 1999) an die Klägerin Vergütungen, ohne Kapitalertragsteuer einzubehalten oder abzuführen. Ebenso stellte die Klägerin zunächst keinen Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer.

Im Rahmen nachfolgender Betriebsprüfungen wurde dieser Vorgang festgestellt. Die X-Stiftung meldete daraufhin im Dezember 2001 für die Streitjahre die auf die Darlehensvergütungen entfallende Kapitalertragsteuer an und führte sie an das zuständige Finanzamt ab. Ebenfalls noch im Dezember 2001 beantragte die Klägerin daraufhin eine Erstattung von Kapitalertragsteuer, dies allerdings nicht hinsichtlich der nunmehr streitgegenständlichen Beträge. Es kam in der Folge wiederholt zu Schriftwechsel und Besprechungen, in denen der Beklagte und Beschwerdegegner (das damalige Bundesamt für Finanzen und heutige Bundeszentralamt für Steuern --BZSt--) stets die Ansicht vertrat, dass die beantragte Erstattung am Ablauf der maßgeblichen Frist scheiterte. Die nach Aktenlage letzte Besprechung fand am 24. Januar 2002 statt. Im Dezember 2003 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erstattung der hier streitigen Kapitalertragsteuerbeträge.

Das BZSt lehnte den Antrag ab und wies den deshalb eingelegten Einspruch zurück. Die daraufhin erhobene Klage legte das Finanzgericht (FG) dahin aus, dass sie sowohl die Erstattung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44b des Einkommensteuergesetzes als auch eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen betreffe; es wies jedoch die Klage unter beiden Gesichtspunkten ab und ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das BZSt beantragt sinngemäß,

die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen, soweit sie ordnungsgemäß dargelegt worden sind, nicht vor.

1.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (Nr. 2) oder das Urteil auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann (Nr. 3). Wird auf einen dieser Gründe eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss der Grund in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde können nur die ordnungsgemäß dargelegten Zulassungsgründe berücksichtigt werden.

2.

Der Streitfall hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die Klägerin macht insoweit zwar geltend, dass klärungsbedürftig sei, ob der Lauf der Frist für den Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer beginnen könne, bevor die Steuer angemeldet und abgeführt worden sei. Diese Frage kann aber im Streitfall nicht geklärt werden.

Denn das FG hat sie, seiner bisherigen Rechtsprechung (FG Köln, Urteil vom 18. November 2004 2 K 2067/02, Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 610) folgend, zu Gunsten der Klägerin beantwortet. Es hat auf dieser Basis angenommen, dass im Streitfall die Antragsfrist am 31. Dezember 2002 geendet habe und durch den im Dezember 2003 gestellten Antrag nicht gewahrt worden sei. Es ist nicht erkennbar, inwieweit diese Beurteilung eine im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige Frage aufwerfen könnte. Dessen bedürfte es aber für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

Eine solche kann auch nicht aus den Ausführungen des FG zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgeleitet werden. Denn eine solche könnte die Klägerin gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung nur dann erhalten, wenn sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Antragsfrist verhindert gewesen wäre. Diese Voraussetzung hat das FG nicht für gegeben erachtet, und seine dazu angestellten Erwägungen werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Das gilt insbesondere für die Annahme des FG, dass die Versäumung der Antragsfrist nicht schon deshalb als unverschuldet anzusehen sei, weil das BZSt bis in das Jahr 2002 hinein einen Erstattungsanspruch der Klägerin bestritten und einen entsprechenden Antrag als aussichtslos bezeichnet habe. Es bedarf keiner Klärung durch ein Revisionsverfahren, dass aus einem solchen Verhalten der Behörde jedenfalls dann kein Wiedereinsetzungsgrund abgeleitet werden kann, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten. Vielmehr wäre es in dieser Situation Sache der --zudem sachkundig vertretenen-- Klägerin gewesen, einen von ihr selbst eingenommenen abweichenden Rechtsstandpunkt ggf. mit Rechtsbehelfen durchzusetzen. Das FG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bei einer abweichenden Beurteilung die im Gesetz bestimmten Rechtsbehelfsfristen leer liefen, was zweifelsfrei nicht rechtens sein kann.

3.

Einen Grund für eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO hat die Klägerin nicht dargelegt. Unter dem Gesichtspunkt der Divergenz gilt dies schon deshalb, weil sie nicht zwei einander widerstreitende tragende Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus einer anderen Entscheidung andererseits formuliert hat. Ihre Ausführungen lassen auch nicht erkennen, inwieweit dem FG ein Rechtsfehler unterlaufen sein könnte, dessen Gewicht die Entscheidung als willkürlich und ihr Fortbestehen als unerträglich erscheinen lassen könnte; das wäre Voraussetzung für die Darlegung eines besonders schweren Fehlers, der ebenfalls die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO rechtfertigen könnte (BFH-Beschluss vom 12. November 2008 V B 41/08, BFH/NV 2009, 402, m.w.N.). Letztlich rügt die Klägerin nur das FG-Urteil als fehlerhaft, was zur Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht genügt (BFH-Beschlüsse vom 25. November 2008 I B 99/08, BFH/NV 2009, 405; vom 28. November 2008 VIII B 206/07, BFH/NV 2009, 601). Auf weitere Ausführungen dazu wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO verzichtet.

4.

Zur Darlegung des geltend gemachten Sachaufklärungsmangels hätte die Klägerin u.a. vortragen müssen, dass und in welcher Weise sie in der ersten Instanz auf die nunmehr vermisste Aufklärung hingewirkt hat oder weshalb ihr dies nicht möglich war (Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2008 I B 62/08, BFH/NV 2009, 181, m.w.N.). Dazu enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen, weshalb es insoweit ebenfalls an einer beachtlichen Rüge fehlt.

Ende der Entscheidung

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