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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.03.2007
Aktenzeichen: I B 125/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 4 Abs. 5
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4
EStG § 4 Abs. 5 Satz 2
EStG § 4 Abs. 7
EStG § 4 Abs. 7 Satz 1
EStG § 4 Abs. 7 Satz 2
EStG § 6b
EStG § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält für grundsätzlich klärungsbedürftig i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) die Frage, ob das in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthaltene Gebot, Aufwendungen i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6b und 7 EStG einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen, auch dann gilt, wenn die betriebliche Veranlassung feststeht und das in § 4 Abs. 5 EStG enthaltene Abzugsverbot nicht eingreift.

Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sich bereits aus der Gesetzesformulierung in § 4 Abs. 7 Satz 2 EStG ergibt, dass die Beachtung der besonderen Aufzeichnungspflicht materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anerkennung als Betriebsausgaben ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Januar 1988 III R 171/82, BFHE 152, 341, BStBl II 1988, 535). Soweit die Aufwendungen nicht bereits nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6b und 7 EStG vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG besonders aufgezeichnet sind.

Dass auf eine besondere Aufzeichnung der Aufwendungen auch dann nicht verzichtet werden kann, wenn die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6b und 7 EStG bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind (§ 4 Abs. 5 Satz 2 EStG), unterliegt --jedenfalls unter den Gegebenheiten des Streitfalles-- keinem Zweifel.

Die Klägerin hat die Vercharterung der Motorjachten zusätzlich neben einem weiteren Unternehmenszweck, insbesondere der Vermittlung von ...dienstleistungen, betrieben. Wie das Finanzgericht (FG) zutreffend ausgeführt hat, kann in diesem Fall nicht entgegen dem Wortlaut des § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG auf besondere Aufzeichnungen verzichtet werden. Denn Sinn und Zweck der gesonderten Aufzeichnungspflicht ist es gerade, die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit dieser Aufwendungen zu überprüfen. Hierzu gehört bei dem Betrieb von Motorjachten (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG) auch die Frage, ob diese Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Da die gesonderten Aufzeichnungen i.S. des § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG auch die Prüfung ermöglichen, ob die entsprechende Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG ausgeübt wird, kann auf eine Aufzeichnung allenfalls dann verzichtet werden, wenn die Gewinnerzielungsabsicht in dem jeweiligen Bereich von vornherein keinen Zweifeln unterliegt. Nach den Ausführungen des FG ist dies hier jedoch nicht der Fall. Eine teleologische Reduktion des § 4 Abs. 7 EStG kommt daher im Streitfall nicht in Betracht. Insoweit unterscheidet sich der hier vorliegende von dem durch das FG Hamburg entschiedenen Sachverhalt, in dem es um die kostenlose Bewirtung von Gästen eines Gastwirtes ging (Urteil vom 6. September 1982 V 89/81, Entscheidungen der Finanzgerichte 1983, 110; zustimmend Söhn, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 4 Rz S 12).

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