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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.04.1999
Aktenzeichen: I B 125/98
Rechtsgebiete: FGO, KStG, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
KStG § 54 Abs. 11a
KStG § 54 Abs. 11
KStG § 30 Abs. 1 Nr. 3
KStG § 30 Abs. 2 Nr. 4
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Dazu gehört die Darlegung einer konkreten Rechtsfrage und deren Bedeutung für die Allgemeinheit (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 61, m.w.N.). Soweit der Beklagte und Beschwerdegegner (das Kirchensteueramt) unter Hinweis auf diese Grundsätze Bedenken an der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde äußert, kann dem insoweit beigepflichtet werden, als die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) innerhalb der Beschwerdefrist die nach ihrer Auffassung klärungsbedürftige Rechtsfrage möglicherweise (noch) nicht ausreichend konkret und abstrakt formuliert haben. Der Senat geht jedoch davon aus, daß sich die nach Auffassung der Kläger bedeutsame Rechtsfrage bereits aus dem Beschwerdeschriftsatz ergibt und durch den späteren und nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangenen Schriftsatz vom 28. Dezember 1998 in zulässiger Weise lediglich klargestellt wurde (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 55, m.w.N.). Was die Frage der grundsätzlichen Bedeutung als solche angeht, sind die formellen Anforderungen bereits durch den Beschwerdeschriftsatz mit dem Hinweis auf die zum 31. Dezember 1998 notwendige Umgliederung erfüllt (§ 54 Abs. 11a des Körperschaftsteuergesetzes --KStG--).

2. Die Revision kann nur aufgrund von Rechtsfragen zugelassen werden, die der Kläger als klärungsbedürftig und klärungsfähig darlegt (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 69). Dies ist im Streitfall die Frage, ob Kircheneinkommensteuer aus sachlichen Gründen im Billigkeitsweg zu erlassen ist, die auf einer nach § 54 Abs. 11 KStG "vom Gesetzgeber erzwungenen Gewinnausschüttung" beruht. Diese Rechtsfrage bedarf keiner Klärung und könnte in einem Revisionsverfahren auch nicht geklärt werden, weil keine gesetzliche Pflicht bestand, bis zum 31. Dezember 1994 die im EK 56 vorhandenen Eigenkapitalteile auszuschütten.

Nach § 54 Abs. 11 KStG war zum Schluß des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 1. Januar 1995 abgelaufen war, das vorhandene EK 56 in EK 50 und EK 02 umzugliedern. Von Gesetzes wegen bestand somit zwar ein Umgliederungs-, aber kein Gewinnausschüttungszwang. Wenn der Kläger als Mehrheitsgesellschafter der GmbH eine Ausschüttung der mit 56 % belasteten Eigenkapitalteile der Umgliederung vorzog, so war dies seine freie Entscheidung. Körperschaftsteuerguthaben ging jedenfalls durch die Umgliederung der Eigenkapitalteile nicht verloren (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22. Oktober 1998 I R 35/97, Deutsches Steuer-Recht 1999, 320; Dötsch in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 30 KStG Rdnr. 52).

Ebensowenig zwang das Gesetz zur Rückführung der Ausschüttung im Wege des "Schütt-Aus-Hohl-Zurück"-Verfahrens. Im übrigen erhöhte die als Einlage verwendete Ausschüttung das EK 04 (§ 30 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 4 KStG). Diese Einlage kann folglich von Gesetzes wegen jederzeit einkommen- und kircheneinkommensteuerfrei an den Kläger ausgeschüttet werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes).

Im übrigen ergeht diese Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.



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