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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.04.2001
Aktenzeichen: I B 126/00
Rechtsgebiete: BGB, FGO


Vorschriften:

BGB § 181
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die durch Umwandlung gemäß §§ 56a f. des Umwandlungsgesetzes vom 6. November 1969 des Einzelunternehmens des Schlossermeisters E entstanden ist. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist E. Die Umwandlung wurde am 15. Juni 1994 beurkundet. Die ihr zugrunde liegende Bilanz war zum Umwandlungsstichtag 1. Januar 1994 aufgestellt worden. E bestellte sich am 15. Juni 1994 mit Wirkung ab Januar 1994 zum Geschäftsführer der Klägerin, der von den Beschränkungen gemäß § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreit ist, und schloss am 15. Juni 1994 mit der Klägerin einen Geschäftsführerdienstvertrag, der u.a. die Zahlung eines Monatsgehalts, einer Weihnachtsgratifikation und einer Gewinntantieme und die private Nutzung eines Firmenkraftwagens vorsieht. Die E nach dem Dienstvertrag schon für die Zeit vor Gründung der Klägerin zustehenden Geschäftsführervergütungen berücksichtigte die Klägerin als gewinnmindernde Betriebsausgaben.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beurteilte den rechnerisch auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 14. Juni 1994 entfallenden Teil der Gesamtvergütung des E dagegen als Entnahmen und erließ Bescheide über die im Rubrum bezeichneten Steuern und Feststellungen, denen diese Rechtsauffassung zugrunde liegt. Einsprüche und Klage waren erfolglos. Die Revision ließ das Finanzgericht (FG) nicht zu (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 1103).

Mit der Beschwerde beantragt die Klägerin, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Klägerin hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht wie erforderlich dargelegt.

1. Die Zulässigkeit einer Beschwerde, mit der --wie im Streitfall-- die Zulassung der Revision gegen ein vor dem 1. Januar 2001 verkündetes oder anstelle eine Verkündung von Amts wegen zugestelltes Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt wird, setzt gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der bis Ende 2000 geltenden Fassung u.a. voraus, dass der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift darlegt.

Eine Rechtssache hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist schlüssig darzulegen. Die bloße Behauptung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht nicht aus. Der Beschwerdeführer muss vielmehr konkret auf die Rechtsfrage und ihre Klärungsbedürftigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Oktober 1996 III B 66/96, BFH/NV 1997, 416; vom 29. Juli 1998 XI B 142/97, BFH/NV 1999, 72, m.w.N.). Dies erfordert u.a. schlüssige Ausführungen dazu, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die genannte Rechtsfrage nach Ansicht des Beschwerdeführers umstritten ist und worin die Bedeutung einer höchstrichterlichen Entscheidung im Hinblick auf die Rechtsprechung oder auf gewichtige Auffassungen in der Literatur zu sehen ist. Der Vortrag, der BFH habe sich mit einem vergleichbaren Sachverhalt wie im Streitfall noch nicht beschäftigt, genügt nicht (s. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 72, m.w.N.).

2. Die Beschwerde der Klägerin erfüllt nicht diese Voraussetzungen.

Die Beschwerdeschrift vom 22. August 2000 lässt zwar erkennen, dass die Klägerin im Revisionsverfahren die Rechtsfrage geklärt haben möchte, ob bei einer Sacheinlage durch Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH und einer Rückbeziehung gemäß § 20 Abs. 7 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes 1977 ein zwischen dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH (= dem früheren Einzelunternehmer) und der GmbH abgeschlossener Dienstvertrag auch mit steuerrechtlicher Wirkung als bereits zum Umwandlungsstichtag abgeschlossen gelten kann. Es fehlen aber in der Beschwerdeschrift Ausführungen dazu, warum die Klägerin diese Rechtsfrage als noch umstritten und klärungsbedürftig ansieht. Zu substantiierten Ausführungen hierzu hätte für die Klägerin insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil das FG im angegriffenen Urteil unter Angabe zahlreicher Zitate die Auffassung vertreten hat, die Rechtsfrage sei nach der BFH-Rechtsprechung und der einhelligen Meinung in der Literatur zu verneinen und somit nicht mehr klärungsbedürftig.

Dass die Klägerin sich im Klageverfahren mit den einschlägigen Äußerungen in der Literatur und auch der BFH-Rechtsprechung, die sie nicht für einschlägig hält, auseinander gesetzt hat, reicht als Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus. Das Gesetz fordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung in der Beschwerdeschrift (s.a. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 57, m.w.N.).

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