Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.01.2002
Aktenzeichen: I B 126/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 2 |
Gründe:
I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) --eine GmbH-- führt beim Finanzgericht (FG) des Landes Sachsen-Anhalt einen Rechtsstreit gegen das Finanzamt X wegen Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 1998 (Az. 3 K 88/01). Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 12. April 2001 beantragte sie, ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Das FG lehnte den Antrag ab (Beschluss vom 5. Juli 2001). Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 31. Juli 2001 hat die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des FG aufzuheben und ihr PKH zu bewilligen.
II. 1. Der beschließende Senat legt den Antrag im Schriftsatz vom 31. Juli 2001 als Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 5. Juli 2001 aus. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte in der Begründung des Antrags ausgeführt, der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsbeistandes für eine "noch einzulegende" Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von PKH durch den Beschluss des FG sei zulässig. Dies lässt aber im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Antrags --"wird beantragt, den Beschluss des Finanzgerichts ... aufzuheben und der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen"-- nicht den Schluss zu, es handele sich nur um die Ankündigung eines erst noch zu stellenden Beschwerdeantrags.
2. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen. Das Rechtsmittel ist gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Art. 1 Nr. 18 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nicht statthaft.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.