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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.01.2002
Aktenzeichen: I B 126/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) --eine GmbH-- führt beim Finanzgericht (FG) des Landes Sachsen-Anhalt einen Rechtsstreit gegen das Finanzamt X wegen Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 1998 (Az. 3 K 88/01). Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 12. April 2001 beantragte sie, ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Das FG lehnte den Antrag ab (Beschluss vom 5. Juli 2001). Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 31. Juli 2001 hat die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des FG aufzuheben und ihr PKH zu bewilligen.

II. 1. Der beschließende Senat legt den Antrag im Schriftsatz vom 31. Juli 2001 als Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 5. Juli 2001 aus. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte in der Begründung des Antrags ausgeführt, der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsbeistandes für eine "noch einzulegende" Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von PKH durch den Beschluss des FG sei zulässig. Dies lässt aber im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Antrags --"wird beantragt, den Beschluss des Finanzgerichts ... aufzuheben und der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen"-- nicht den Schluss zu, es handele sich nur um die Ankündigung eines erst noch zu stellenden Beschwerdeantrags.

2. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen. Das Rechtsmittel ist gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Art. 1 Nr. 18 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nicht statthaft.



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