Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.10.2008
Aktenzeichen: I B 126/08
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
AO § 69 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Im Zuge einer Betriebsprüfung bei der GmbH wurde festgestellt, dass ein auf die GmbH ausgestellter Scheck über 74 831,22 DM auf dem Privatkonto des Klägers eingelöst und der Zahlungseingang in der Buchführung der GmbH nicht erfasst worden war. Daraufhin setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegenüber der GmbH die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer entsprechend höher fest.

Nachdem es erfolglos versucht hatte, die sich daraus ergebende Steuerforderung bei der GmbH beizutreiben, nahm das FA den Kläger wegen des Rückstands in Haftung. Die Klage gegen den dazu erlassenen Haftungsbescheid blieb überwiegend erfolglos: Das Finanzgericht (FG) setzte die vom FA angesetzte Haftungssumme geringfügig herab, wies aber die weiter gehende Klage ab (Niedersächsisches FG, Urteil vom 29. Mai 2008 11 K 560/06). Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine solche ist gegeben, wenn im konkreten Fall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im Interesse der Allgemeinheit der Klärung bedarf. Ob dies der Fall ist, kann bei der Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nur anhand derjenigen Gesichtspunkte geprüft werden, die in der Beschwerdebegründung dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) worden sind. Im Streitfall besteht nach den hiernach maßgeblichen Darlegungen des Klägers eine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht.

Das FG hat das von ihm festgestellte Vorgehen des Klägers als grob fahrlässig i.S. des § 69 Satz 1 der Abgabenordnung beurteilt. Dazu hat es vor allem darauf abgestellt, dass seiner Einschätzung nach der Kläger den Zahlungseingang auf seinem Privatkonto hätte bemerken müssen und dass zudem nicht nur die Scheckzahlung, sondern auch die entsprechende Rechnung in der Buchführung der GmbH nicht erfasst worden war. Es hat mithin nicht angenommen, dass die versehentliche Verbuchung eines auf eine GmbH ausgestellten Schecks auf einem Privatkonto des Geschäftsführers oder das Unterlassen eines entsprechenden Hinweises an die Buchhaltung dem Geschäftsführer stets als grobe Fahrlässigkeit anzulasten sei; diese vom Kläger angesprochene Rechtsfrage ist daher im Streitfall nicht klärungsfähig. Vielmehr beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und dabei insbesondere von Vorgängen, die zur fehlenden Verbuchung des Zahlungseingangs hinzutreten. Die hiernach die Entscheidung tragenden fallspezifischen Erwägungen können indessen im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden; selbst wenn sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unzutreffend wären, könnte darauf eine Zulassung der Revision nicht gestützt werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 11. Dezember 2007 VII B 172/07, BFH/NV 2008, 748; vom 5. Juni 2008 IX B 249/07, BFH/NV 2008, 1512).

2. Im Ergebnis dasselbe gilt im Hinblick auf die vom Kläger begehrte Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Auf eine weitere Begründung dazu wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO verzichtet.

Ende der Entscheidung

Zurück