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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.06.1999
Aktenzeichen: I B 127/98
Rechtsgebiete: KStG, FGO, ZPO
Vorschriften:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 | |
KStG § 27 Ans. 3 Satz 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 96 Abs. 2 | |
FGO § 76 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 155 | |
FGO § 108 | |
FGO § 56 | |
ZPO § 314 Satz 1 | |
ZPO § 137 Abs. 3 |
Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der P-GmbH. An dieser waren im Streitjahr 1981 deren Geschäftsführer W und die D-KG zu je 50 v.H. beteiligt. Prokurist der P-GmbH und --mit einer Beteiligung von 50 v.H.-- Gesellschafter-Geschäftsführer der D-KG war D.
Im Streitjahr übertrugen W und D ihre Geschäftsanteile an der Firma M-GmbH auf die P-GmbH. Die schriftlichen Verträge vom 27. März 1981 enthielten keine Angaben dazu, ob und in welcher Höhe ein Entgelt gezahlt werden sollte. Im Rahmen der Abschlußbuchungen zum Jahresabschluß 1981 erfaßte die P-GmbH den Zugang der Beteiligungen mit insgesamt 322 420 DM und nahm die Gegenbuchungen auf den Konten "sonstige Verbindlichkeiten W" bzw. "sonstige Verbindlichkeiten D" vor.
Im Anschluß an eine Außenprüfung vertrat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, der "Kaufpreis" für die Geschäftsanteile an der M-GmbH sei zwar angemessen, es fehle jedoch an einer klaren und eindeutigen Vereinbarung zwischen der P-GmbH und den beherrschenden Gesellschaftern W und D über die Entgeltlichkeit des Erwerbs und die Höhe des Kaufpreises. Das FA setzte die GmbH-Anteile deshalb nicht mit den gebuchten Beteiligungswerten, sondern nur mit ihren niedrigeren Nennwerten an. In Höhe des Differenzbetrags berücksichtigte es einen außerordentlichen Aufwand, eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sowie eine andere Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG. Der Einspruch der P-GmbH gegen den entsprechend geänderten Körperschaftsteuerbescheid 1981 hatte keinen Erfolg.
Im nachfolgenden Klageverfahren wiederholte die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen, zwischen den Vertragsparteien habe die klare und eindeutige mündliche Absprache bestanden, die Beteiligungen an der M-GmbH zum gemeinen Wert entsprechend der Anteilsbewertung zu übertragen.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach mündlicher Verhandlung als unbegründet ab. Im Urteilstatbestand gab es den Vortrag des FA (u.a.) wie folgt wieder: " ... Auch hinsichtlich des Kaufpreises fehle eine klare und eindeutige Vereinbarung. Nach dem Vortrag der Klägerin sollte die Übertragung zu einem Wert erfolgen, der nach dem Stuttgarter Verfahren festgesetzt werden sollte. Laut dem Feststellungsbescheid des Finanzamts ... vom 14. April 1985 habe der gemeine Wert der Anteile an der M-GmbH zum 31. Dezember 1980 bereits 851 DM je 100 DM des gesamten Stammkapitals betragen. Daraus ergebe sich ein Wert der von D und W gehaltenen Anteile von zusammen 416 990 DM. Verbucht worden seien aber lediglich 322 420 DM." In den Entscheidungsgründen sah das FG es als maßgebend an, daß die mündliche Vereinbarung hinsichtlich der Höhe des Kaufpreises tatsächlich nicht durchgeführt worden sei. Denn ausgehend von dem Feststellungsbescheid über den gemeinen Wert der Anteile ergebe sich für die von D und W gehaltenen Anteile ein Wert von zusammen 416 990 DM. Verbucht worden seien aber lediglich 322 420 DM.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sie rügt Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) und --sinngemäß-- der richterlichen Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO). Die tatsächliche Durchführung der Vereinbarungen sei unstreitig gewesen und während des gesamten Verfahrens weder vom FA noch vom erkennenden Richter zur Diskussion gestellt worden. Andernfalls hätte sie, die Klägerin, vorgetragen und nachgewiesen, daß mit ihrer Wertermittlung im Jahre 1981 nach dem Stuttgarter Verfahren keine Unterbewertung beabsichtigt gewesen sei. Die vom FG angeführte Anteilsbewertung beruhe auf späteren Erkenntnissen der Betriebsprüfung im Jahre 1985.
Die Klägerin beantragt, die Revision gegen die Vorentscheidung zuzulassen.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Es macht geltend, in der mündlichen Verhandlung werde auf den geführten Schriftverkehr Bezug genommen, und es habe bereits mit Schriftsatz vom 20. März 1996 auf die Abweichung zwischen dem verbuchten und dem angeblich vereinbarten Kaufpreis hingewiesen.
In ihrer --außerhalb der Beschwerdefrist eingegangenen-- Erwiderung behauptet die Klägerin, weder ihr noch ihrem Prozeßbevollmächtigten sei der vom FA angesprochene Schriftsatz zugegangen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind in der Beschwerdeschrift nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen mußte (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BFHE 186, 29, BStBl II 1998, 505; Beschlüsse vom 28. Mai 1998 III B 5/98, BFH/NV 1998, 1352; vom 23. April 1998 VII B 282/97, BFH/NV 1998, 1492). Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht i.S. des § 76 Abs. 2 FGO verlangen jedoch nicht, daß das Gericht die maßgeblichen Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert. Das Gericht ist grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (BFH-Urteil vom 3. März 1998 VIII R 66/96, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383). Auf naheliegende rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte braucht es zumindest dann nicht ausdrücklich hinzuweisen, wenn die Beteiligten fachkundig vertreten sind (vgl. BFH-Beschluß vom 20. August 1998 XI B 110/95, BFH/NV 1999, 329).
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung --soweit diese fristgerecht eingegangen ist-- nicht hinreichend dargetan, daß sie mit der Entscheidung des FG, der Vertrag betreffend die Übertragung der Geschäftsanteile an der M-GmbH sei tatsächlich nicht durchgeführt worden, nicht zu rechnen brauchte.
Im Klageverfahren war streitig, ob die entgeltliche Übertragung der Anteile an der M-GmbH zu einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und zu einer anderen Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG führte. Derartige Ausschüttungen können gemäß der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats auch dann vorliegen, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihren beherrschenden Gesellschafter erbringt, für die es an einer klaren, im voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1997 I R 19/97, BFH/NV 1998, 746; vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, BFHE 182, 184, BStBl II 1997, 301; vom 13. Juli 1994 I R 112/93, BFHE 175, 489, BStBl II 1995, 198). Nach dem Tatbestand der Vorentscheidung hat sich das FA im Klageverfahren auf Wertdifferenzen zwischen den behaupteten Kaufpreisen und der buchmäßigen Erfassung des Beteiligungserwerbs berufen. Zumindest für eine fachkundige Person ist es im Hinblick auf die obige Senatsrechtsprechung erkennbar naheliegend, daß ein solcher Sachvortrag des FA nicht nur unter dem Gesichtspunkt klarer und eindeutiger Vereinbarungen, sondern ebenso für die Beurteilung der tatsächlichen Durchführung des Vertrages relevant sein kann. Eines ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises auf den letztgenannten Prüfungspunkt bedarf es insoweit nicht. Im Streitfall könnte eine Überraschungsentscheidung deshalb allenfalls dann anzunehmen sein, wenn der Tatbestand der Vorentscheidung bezüglich des Vorbringens des FA unrichtig ist oder wenn die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im Klageverfahren aufgrund besonderer Umstände keine Kenntnis von dem Vortrag des FA hatten.
Die Klägerin hat in ihrer Beschwerdeschrift vom 1. September 1998 nicht substantiiert geltend gemacht, daß der im Tatbestand der Vorentscheidung bezeichnete Vortrag des FA zu den Wertdifferenzen ihren Prozeßbevollmächtigten im Klageverfahren unbekannt war. Ihre allgemeine Behauptung, die tatsächliche Durchführung der Kaufverträge sei unstreitig gewesen, reicht insoweit nicht aus. Der Tatbestand des Urteils liefert den Beweis für das mündliche Beteiligtenvorbringen (§ 155 FGO i.V.m. § 314 Satz 1 der Zivilprozeßordnung --ZPO--). Die Klägerin hat weder einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) gestellt noch in der Beschwerdeschrift dargetan, daß der mündliche Vortrag des FA zu den Wertdifferenzen allein durch die pauschale Bezugnahme auf vorhergehende Schriftsätze erfolgt sei (§ 155 FGO i.V.m. § 137 Abs. 3 ZPO) und sie keine Abschrift der Stellungnahme des FA vom 20. März 1996 erhalten habe. Die Beweiskraft des Tatbestands wird vorliegend auch nicht durch das Sitzungsprotokoll entkräftet (§ 314 Satz 2 ZPO). Vielmehr ist danach der wesentliche Akteninhalt vom Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit dem FA und den damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erörtert worden.
Soweit die Klägerin in ihrer späteren Stellungnahme vom 22. Dezember 1998 ausdrücklich behauptet, der Schriftsatz des FA vom 20. März 1996 sei weder ihr noch ihren Prozeßbevollmächtigten zugegangen und --sinngemäß-- dessen Inhalt sei nicht in die mündliche Verhandlung eingeführt worden, kann sie damit keinen Erfolg mehr haben. Diese zusätzliche, über eine bloße Erläuterung des bisherigen Vorbringens hinausgehende Beschwerdebegründung ist erst außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 115 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Satz 1 FGO) bei Gericht eingegangen und muß deshalb unberücksichtigt bleiben (vgl. BFH-Beschluß vom 24. November 1994 V B 80/94, BFH/NV 1995, 691).
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) sind nicht ersichtlich. Die Klägerin konnte spätestens dem Tatbestand der Vorentscheidung entnehmen, daß das FG einen --wie sie behauptet-- ihr unbekannten Sachvortrag des FA zugrunde gelegt hatte. Im Hinblick auf die Beweiskraft des Tatbestands für den mündlichen Vortrag der Beteiligten bestand für die Klägerin Veranlassung, den Sachverhalt --ggf. durch eine Akteneinsicht (§ 78 FGO)-- aufzuklären und innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist zumindest detailliert darzustellen. Ob dies allein genügt hätte oder ob darüber hinaus ein Antrag auf eine (korrigierende oder klarstellende) Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) betreffend den Vortrag des FA oder die Art und Weise dieses Vortrags (unmittelbares mündliches Vorbringen oder Vorbringen durch Bezugnahme auf vorbereitende Schriftsätze bzw. auf den im Aktenvortrag --§ 92 Abs. 2 FGO-- wiedergegebenen bisherigen Beteiligtenvortrag) zulässig und erforderlich gewesen wäre, kann der Senat offenlassen.
Ende der Entscheidung
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