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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.10.2000
Aktenzeichen: I B 127/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Prüfungsanordnung, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegenüber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erlassen hat. Die Klägerin beanstandet, dass das FA für den Erlass der Prüfungsanordnung nicht zuständig gewesen sei. Ihre --der Klägerin-- Geschäftsleitung habe sich nämlich nicht im Zuständigkeitsbereich des FA, sondern in Ostdeutschland befunden.

Das Finanzgericht (FG) hat die von der Klägerin erhobene Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie geltend macht, dass das angefochtene Urteil von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweiche.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat die gerügte Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von einer Entscheidung des BFH nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--):

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des BFH abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung im Sinne der genannten Vorschrift ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des FG auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der von einem in der BFH-Rechtsprechung gebildeten Rechtssatz abweicht. Es reicht nicht aus, wenn das FG einen vom BFH aufgestellten Rechtssatz im konkreten Einzelfall unrichtig angewandt hat (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 17, m.w.N.).

2. Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muss, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO gestützt wird, die gerügte Abweichung in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Dafür ist es erforderlich, einen die FG-Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu formulieren und diesen einem ebenfalls tragenden Rechtssatz aus einer BFH-Entscheidung gegenüberzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 1999 I B 123/98, BFH/NV 2000, 573, 574; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 63, m.w.N.). Geschieht dies nicht, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

3. Im Streitfall hat die Klägerin das hiernach bestehende Darlegungserfordernis nicht erfüllt. Sie hat zwar in ihrer Beschwerdeschrift eine BFH-Entscheidung (Senatsurteil vom 17. Juli 1968 I 121/64, BFHE 93, 1, BStBl II 1968, 695) zitiert. Doch hat sie keine Ausführungen dazu gemacht, inwieweit diese Entscheidung einerseits und das angefochtene FG-Urteil andererseits von divergierenden Rechtssätzen getragen sein sollen. Im Kern rügt sie vielmehr lediglich, dass das FG das Ergebnis der Beweisaufnahme fehlerhaft gewürdigt oder die hierbei zu Tage getretenen Umstände unzutreffend gewichtet habe. Damit aber macht sie lediglich eine materiell-rechtliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils geltend, auf die eine Zulassung der Revision nicht gestützt werden kann.

4. Soweit die Klägerin im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 23. Februar 2000 eine Abweichung des FG von dem Urteil des beschließenden Senats vom 15. Oktober 1997 I R 76/95 (Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 1998, 233) rügt, ist der Vortrag --da verspätet-- nicht zu berücksichtigen.



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