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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.02.2002
Aktenzeichen: I B 128/00
Rechtsgebiete: KStG
Vorschriften:
KStG § 47 | |
KStG § 30 a.F. | |
AO 1977 § 129 | |
AO 1977 § 179 Abs. 3 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der X-GmbH (X). 1986 und 1987 erhöhten die Gesellschafter der X deren Stammkapital von 0,5 Mio. DM auf insgesamt 2 Mio. DM (davon aus Gesellschaftsmitteln um 0,9625 Mio. DM und durch Einzahlung um 0,5375 Mio. DM). Außerdem zahlten Neugesellschafter Aufgelder von insgesamt 5,85 Mio. DM, die nach den dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) eingereichten Jahresabschlüssen der X in die Kapitalrücklage eingestellt wurden. Bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) zum Ende der Jahre 1986 und 1987 berücksichtigten weder die X noch das FA die Einlagen. Daher enthalten die Bescheide vom 26. Februar 1988 bzw. 17. März 1989 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 des Körperschaftsteuergesetzes alter Fassung (KStG a.F.) --vEK-Bescheide-- zum 31. Dezember 1986 und zum 31. Dezember 1987 keine Feststellungen über nichtbelastete Teilbeträge aus Einlagen (EK 04). Dieser Fehler wurde in den vEK-Bescheid vom 15. April 1991 übernommen, der nach einer Außenprüfung erging, u.a. die Teilbeträge des vEK zum Schluss der Jahre 1986 und 1987 feststellt und von der X nicht angefochten wurde. Aufgrund des Fehlers weist auch der vEK-Bescheid zum 31. Dezember 1990 vom 29. April 1994 kein EK 04 aus.
1996 bemerkte die Klägerin den Fehler und beantragte mit Schreiben vom 13. August 1996, den die X betreffenden vEK-Bescheid zum 31. Dezember 1990 dahin gehend gemäß § 129 der Abgabenordnung (AO 1977) zu berichtigen, dass das EK 04 mit 5,850 Mio. DM festgestellt wird. Das FA lehnte den Antrag ab (Verwaltungsakt vom 26. September 1996). Einspruch und Klage waren erfolglos. Die Revision ließ das Finanzgericht (FG) nicht zu.
Mit der Beschwerde beantragt die Klägerin, die Revision gegen das Urteil des FG zuzulassen.
II. Die Beschwerde war als unbegründet zurückzuweisen. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- in den im Jahr 2000 und ab 1. Januar 2001 geltenden Fassungen).
1. Im Urteil vom 23. Oktober 1991 I R 97/89 (BFHE 165, 537, BStBl II 1992, 154) hat der beschließende Senat entschieden, dass Abweichungen zwischen dem Eigenkapital laut Steuerbilanz und dem Eigenkapital laut Gliederungsrechnung, die auf eine sachlich unzutreffende, jedoch bestandskräftige gesonderte Feststellung der Teilbeträge des vEK zum Schluss eines vorangegangenen Wirtschaftsjahres zurückzuführen sind, in der Gliederungsrechnung als sonstige Vermögensmehrungen oder -minderungen im sog. EK 02 und nicht im EK 04 anzusetzen sind. Im Urteil vom 22. Oktober 1998 I R 122/97 (BFHE 187, 273, BStBl II 1999, 101) hat der Senat an dieser Entscheidung auch für Fälle festgehalten, in denen wie im jetzigen Streitfall die Abweichung auf eine unrichtige Erfassung gesellschaftsrechtlicher Vorgänge zurückzuführen ist. Außerdem hat er im letztgenannten Urteil entschieden, dass die "Nichtfeststellung" zu einzelnen Eigenkapitalanteilen i.S. des § 30 KStG a.F. nur als Null-Feststellung verstanden werden könne und somit für eine Ergänzung gemäß § 179 Abs. 3 AO 1977 kein Raum sei.
2. Das FG hat diese Rechtssätze der BFH-Rechtsprechung seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass nach den zitierten Senatsentscheidungen in Fällen wie dem Streitfall eine Berichtigung der vEK-Bescheide der Folgejahre gemäß § 129 AO 1977 ausscheidet und sachlich unzutreffende Feststellungen der Teilbeträge des vEK auch nicht zur Nichtigkeit der Bescheide führen. Dies folgt aus der Tatsache, dass die Anpassung der Gliederungsrechnung an die Steuerbilanz materiell-rechtlich etwas anderes als das Nachholen der in Vorjahren irrtümlich oder unzutreffend erfassten Zu- und Abgänge im vEK ist (s. Urteil in BFHE 165, 537, BStBl II 1992, 154 --dort Nr. 8 der Entscheidungsgründe--). Es ergibt sich zudem aus dem Zweck der gesonderten Feststellung der Teilbeträge des vEK, durch die Wiederaufrollungen bestandskräftig veranlagter Jahre vermieden werden sollen (s. Urteil in BFHE 187, 273, BStBl II 1999, 101). Die Senatsrechtsprechung, die sich nicht nur zu Lasten der Steuerpflichtigen, sondern auch zu deren Gunsten auswirken kann, macht es entbehrlich, die u.U. viele Jahre zurückliegenden Gründe der Abweichungen zu klären. Dies dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Die Einwände der Klägerin gegen die Rechtsprechung hält der beschließende Senat daher nicht für derart gewichtig, dass eine erneute Entscheidung des Senats geboten ist.
Ende der Entscheidung
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