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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.11.2005
Aktenzeichen: I B 128/05
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 82
ZPO § 377 Abs. 2
ZPO § 381 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Finanzgericht (FG) war die Frage, ob das beklagte Finanzamt die Voraussetzungen einer Ehegattenveranlagung (§ 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) als nicht erfüllt ansehen und die Klägerin einzeln zur Einkommensteuer veranlagen durfte. Der Beklagte verwies auf die Notwendigkeit, den Ehemann der Klägerin (den Beschwerdeführer) als Zeugen zu hören. Das FG erließ unter dem 25. November 2003 einen Beweisbeschluss, der die Vernehmung mehrerer Personen --auch des Beschwerdeführers-- anordnete. Eine Terminsladung für den 20. Januar 2004 (unter Beifügung des Beweisbeschlusses) wurde unter dem 26. November 2003 gefertigt; sie war in einer Ausfertigung an die vom Prozessvertreter der Klägerin benannte ausländische (irische) Adresse des Beschwerdeführers gerichtet, in einer anderen Ausfertigung an eine vom Beschwerdeführer in einer notariellen Urkunde (UR 249/00K; Versicherung an Eides Statt vom 14. Februar 2000) angeführte inländische Adresse. Die Ladung an die irische Adresse wurde am 1. Dezember 2004 zur Post aufgegeben (Luftpost-Rückschein); der der Ladung beigefügte Rückschein wurde vom Beschwerdeführer ohne Datumsangabe unterzeichnet und ging beim FG am 16. Februar 2004 wieder ein. Eine Zustellungsurkunde betreffend die inländische Adresse ist in den FG-Akten nicht abgelegt.

Am 19. Januar 2004 ging beim FG per Fax ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2004 ein, in dem er unter Hinweis auf die Terminsladung darum bat, ihn von der Pflicht, im Termin zu erscheinen, zu entbinden. "Aus betrieblich vorgegebenen Gründen" sei es für ihn "unmöglich und unzumutbar den landwirtschaftlichen Betrieb in Irland zu diesem Zeitpunkt zu verlassen"; im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer schriftlich zu den im Beweisbeschluss angeführten Beweisthemen geäußert.

In der mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat dazu erläutert, "dass Kühe kalben, weshalb er (der Zeuge) unabkömmlich sei". Durch den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 20. Januar 2004 hat das FG dem Beschwerdeführer die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt und zugleich ein Ordnungsgeld von 200 € (ersatzweise ein Tag Ordnungshaft) festgesetzt. Der Beschluss wurde am 26. Januar 2004 an die inländische Adresse zugestellt (Postzustellungsurkunde).

Am 28. Januar 2004 ging beim FG ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 27. Januar 2004 ein, mit dem er sich zum Prozessbevollmächtigten bestellte und Beschwerde gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes erhob. Eine Begründung der Beschwerde erfolgte mit Schreiben vom 8. April 2004 (Eingang beim FG am 13. April 2004); die Ladung habe den Beschwerdeführer erst nach dem Termin erreicht. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (dem Beschwerdeführer nicht bekannt gegebener Beschluss vom 29. Juli 2005).

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die öffentlich-rechtliche Pflicht des Zeugen, zum Termin der Beweisaufnahme zu erscheinen, führt im Falle des Ausbleibens dazu, dass dem Zeugen die dadurch verursachten Kosten auferlegt werden und gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt wird (§ 82 FGO i.V.m. § 380 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Das FG hat die Voraussetzungen einer solchen Kostenauferlegung und einer Festsetzung von Ordnungsgeld zu Recht bejaht.

Der Beschwerdeführer war vom FG ordnungsgemäß zum Termin geladen worden, da ihm die Ladung rechtzeitig und mit dem in § 82 FGO i.V.m. § 377 Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen Inhalt (insbesondere unter Beifügung des Beweisbeschlusses) übermittelt wurde (zu der Voraussetzung ordnungsgemäßer Ladung s. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Oktober 2004 IV B 163/03, BFH/NV 2005, 370). Die aus den Akten ersichtlichen Sachumstände (Schreiben vom 18. Januar 2004 mit irischer Absenderadresse in Kenntnis der Ladung und mit ausführlicher Beantwortung der im Beweisbeschluss angeführten Beweisthemen) stehen dem Vortrag des Beschwerdeführers, er habe erst nach dem Termin von der Ladung Kenntnis erhalten, entgegen.

Das FG war dazu verpflichtet (§ 82 FGO i.V.m. § 380 Abs. 1 ZPO), ein Ordnungsgeld festzusetzen, da der Beschwerdeführer nicht i.S. des § 82 FGO i.V.m. § 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO "genügend" entschuldigt war. Denn Entschuldigungsgründe, die das Ausbleiben nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen, sind nur "schwer wiegende Gründe", die als "äußere Ereignisse" den Zeugen ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abhalten (BFH-Beschluss vom 27. Juni 2002 III B 162/01, BFH/NV 2002, 1335, m.w.N.). Der Hinweis auf eine durch den landwirtschaftlichen Betrieb veranlasste Pflicht zur Anwesenheit ist ohne weitere Erläuterungen (insbesondere zu dem Ausschluss einer Vertretungsmöglichkeit) nicht ausreichend.

Die Ordnungsmaßnahme ist auch angemessen. Das FG hat die Höhe der Festsetzung unter Hinweis auf die Bedeutung der Aussage und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers begründet; eine weiter gehende Begründung war bei der im mittleren Bereich des durch Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vorgegebenen Rahmens liegenden Festsetzung nicht erforderlich (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1335, m.w.N.).

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