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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.05.2008
Aktenzeichen: I B 128/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 |
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten um den Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) in den Jahren 1988 bis 1996.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, war im Bereich der Schulung und Beratung sowie der Einführung von EDV-Software tätig. Sie unterhielt u.a. Geschäftsbeziehungen zu zwei in der Schweiz ansässigen Gesellschaften. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beanstandete verschiedene von der Klägerin an diese Gesellschaften geleistete Zahlungen, da die abgerechneten Leistungen tatsächlich nicht erbracht worden seien. Daneben beanstandete das FA von einer der Gesellschaften erhaltene Zahlungen. Die Gesellschaft sei insoweit in Leistungsbeziehungen der Klägerin eingeschaltet worden, um einen Teil der eigentlich dieser zustehenden Vergütung zurückzuhalten. Das FA beurteilte die geleisteten Zahlungen bzw. die Differenz zwischen erhaltener und angemessener Vergütung jeweils als vGA. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage nur zum Teil statt und wies sie im Übrigen ab (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juni 2007 6 K 253/03).
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Für den von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist insoweit erforderlich, dass eine abstrakte Rechtsfrage herausgestellt sowie deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit dargelegt wird (vgl. etwa Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. September 2004 II B 156/03, BFH/NV 2005, 71). Die Beschwerdebegründung der Klägerin genügt diesen Anforderungen nicht.
a) Das FG hat für die Mehrzahl der geleisteten und erhaltenen Zahlungen aus dem Nichtvorliegen der Vertragsunterlagen den Schluss gezogen, das in der jeweiligen Rechnung ausgewiesene Auftragsverhältnis habe nicht bestanden oder ein solches sei jedenfalls nicht nachgewiesen. Dies hat es insbesondere für die Zwischenschaltung einer der in der Schweiz ansässigen Gesellschaften hinsichtlich von der Klägerin zu erbringender Leistungen sowie für angeblich an die Klägerin erbrachte Vermittlungsleistungen von zum Teil größerem Umfang angenommen. Bei einigen Zahlungen --etwa für Fachliteratur und für angefallene Spesen-- hat es demgegenüber die Rechnung als Nachweis für das Bestehen des Auftrags genügen lassen. Die Klägerin trägt vor, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob sich die Beweislast auch nach Ablauf von 19 Jahren auf die Vorlage der vertraglichen Unterlagen erstrecke, wenn ordnungsgemäße Rechnungen vorlägen, vom FA anerkannt worden seien und dieses zunächst keine weiteren vertraglichen Unterlagen angefordert habe. Zudem sei zu entscheiden, ob weitere Unterlagen vorgelegt werden müssten, wenn ordnungsgemäße Rechnungen vorlägen, der Zahlungsverkehr nachgewiesen sei und der einzige Anhaltspunkt für die Nichtanerkennung der Zahlungen darin bestehe, dass bei einigen anderen Steuerpflichtigen bezüglich der von ihnen zum Zahlungsempfänger unterhaltenen Geschäftsbeziehungen Steuerhinterziehungstatbestände aufgedeckt worden seien.
b) Auch wenn die Klägerin die Frage der "Beweislast" benennt, wendet sie sich mit diesem Vorbringen vornehmlich gegen die revisionsrechtlich bindende (§ 118 Abs. 2 FGO) tatsächliche Würdigung des FG, nämlich gegen dessen Schlussfolgerungen aus dem Nichtvorliegen der Vertragsunterlagen. Auf ein solches Vorbringen kann sich eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht stützen (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Oktober 1996 VIII B 11/96, BFH/NV 1997, 459). Soweit der Vortrag der Klägerin sich demgegenüber tatsächlich auch auf die Verteilung der (objektiven) Beweislast beziehen sollte, könnte dem zwar möglicherweise eine revisible Rechtsfrage entnommen werden. Unabhängig davon, in welchem Umfang und hinsichtlich welcher Zahlungen das FG eine Beweislastentscheidung getroffen hat, fehlt es insoweit aber an Darlegungen der Klägerin, aus welchem Grund die sich für diesen Fall stellende Frage der Beweislast im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig sein soll. Die Klägerin hätte unter Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur darlegen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Frage der Beweislast für Konstellationen der hier in Rede stehenden Art zweifelhaft und ggf. umstritten ist (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 7. März 2005 II B 49/04, BFH/NV 2005, 1335; vom 18. April 2005 II B 98/04, BFH/NV 2005, 1310).
2. Auch hinsichtlich des weiteren von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO genügt die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungsanforderungen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, hinsichtlich welcher Rechtsfrage das FG ihrer Ansicht nach von der Rechtsprechung des BFH oder eines anderen Gerichts abgewichen ist.
Ende der Entscheidung
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