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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.03.1999
Aktenzeichen: I B 128/98
Rechtsgebiete: BFGEntlG, FGO
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Vor dem Bundesfinanzhof muß sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG-- vom 8. Juli 1975, BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932 i.d.F. des Gesetzes vom 26. November 1996, BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Da die Beschwerde von einem Lohnsteuerhilfeverein eingelegt wurde, fehlt es an diesem Erfordernis der ordnungsmäßigen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen (Prozeßhandlungsvoraussetzung; vgl. dazu Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl., § 45 II 1, S. 249). Die betreffende Prozeßhandlung --im Streitfall die Einlegung der Beschwerde-- ist unwirksam.
Die Beschwerde ist ferner auch mangels Begründung unzulässig (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Ende der Entscheidung
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