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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.11.2005
Aktenzeichen: I B 129/05
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 82
ZPO § 377 Abs. 2
ZPO § 381 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 381 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Finanzgericht (FG) war die Frage, ob das beklagte Finanzamt die Voraussetzungen einer Ehegattenveranlagung (§ 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) als nicht erfüllt ansehen und die Klägerin einzeln zur Einkommensteuer veranlagen durfte. Die Klägerin benannte u.a. ihren Bruder (den Beschwerdeführer), der eine Wohnung an die Klägerin vermietet hatte, als Zeugen. Der Beklagte verwies auf die Notwendigkeit, den Ehemann der Klägerin als Zeugen (Zeuge Z) zu hören. Das FG erließ unter dem 25. November 2003 einen Beweisbeschluss, der die Vernehmung mehrerer Personen --auch des Beschwerdeführers-- anordnete. Eine Terminsladung für den 20. Januar 2004 (unter Beifügung des Beweisbeschlusses) wurde unter dem 26. November 2003 gefertigt; die Ladung wurde am 1. Dezember 2003 zugestellt (Postzustellungsurkunde).

Am 18. Januar 2004 ging beim FG per Fax ein Schreiben des Beschwerdeführers vom gleichen Tage ein, in dem er (ohne weitere Gründe zu benennen) darum bat, ihn von der Pflicht, im Termin zu erscheinen, zu entbinden. Durch Fax vom 19. Januar 2004 hat der Senatsvorsitzende des FG darauf hingewiesen, dass das Erscheinen des Beschwerdeführers erforderlich sei.

In der mündlichen Verhandlung ist sowohl der Beschwerdeführer als auch der ebenfalls geladene Zeuge Z nicht erschienen. Der Beschwerdeführer hat in einem in der mündlichen Verhandlung dem Gericht vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin übergebenen Schreiben auf eine berufliche Verhinderung (Anwesenheitspflicht auf einer Messe) hingewiesen.

Durch den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 20. Januar 2004 hat das FG dem Beschwerdeführer die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt und zugleich ein Ordnungsgeld von 250 € (ersatzweise ein Tag Ordnungshaft) festgesetzt. Der Beschluss wurde am 26. Januar 2004 zugestellt (Postzustellungsurkunde).

Am 28. Januar 2004 ging beim FG ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 27. Januar 2004 ein, mit dem er sich zum Prozessbevollmächtigten des ebenfalls mit einem Ordnungsgeld belegten Zeugen Z bestellte und Beschwerde gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes gegen Z erhob. Mit Schreiben vom 8. April 2004 (Eingang beim FG am 13. April 2004) wurde unter Hinweis auf eine Beschwerdeeinlegung ("Schreiben vom 27. Januar 2004") eine Beschwerdebegründung (betreffend die Festsetzung des Ordnungsgeldes gegen den Beschwerdeführer) eingereicht. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (dem Beschwerdeführer nicht bekannt gegebener Beschluss vom 16. August 2005). Unter dem 1. September 2005 (Eingangsstempel des Bevollmächtigten: 5. September 2005) hat das FG den Eingang der Beschwerde des Zeugen Z bestätigt und nach der Darstellung des Beschwerdeführers auf einen Eingang der Beschwerde des Beschwerdeführers am 13. April 2004 hingewiesen.

Der Vorsitzende des erkennenden Senats hat unter dem 9. September 2005 (abgesandt am 19. September 2005) darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde vom 27. Januar 2004 beim FG nicht eingegangen sei und dass das Schreiben vom 8. April 2004 die Beschwerdefrist nicht gewahrt habe. Mit Fax vom 21. September 2005 wurde daraufhin ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Das Beschwerdeschreiben vom 27. Januar 2004 sei vom Prozessbevollmächtigten persönlich --zusammen mit dem Beschwerdeschreiben betreffend den Zeugen Z-- in den Hausbriefkasten des FG eingeworfen worden.

II. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Auch wenn das Gericht von einer fristgerechten Einlegung der Beschwerde am 28. Januar 2004 ausgeht bzw. die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) als erfüllt ansieht (wenn der Fristbeginn betreffend § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO nicht auf den Eingangstag der Empfangsnachricht des FG bezogen wird), kann der Beschwerdeführer mit seinem gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes gerichteten Vorbringen weder dem Grunde noch der Höhe nach durchdringen.

Die öffentlich-rechtliche Pflicht des Zeugen, zum Termin der Beweisaufnahme zu erscheinen, führt im Falle des Ausbleibens dazu, dass dem Zeugen die dadurch verursachten Kosten auferlegt werden und gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt wird (§ 82 FGO i.V.m. § 380 Abs. 1 Zivilprozessordnung --ZPO--). Das FG hat die Voraussetzungen einer solchen Kostenauferlegung und einer Festsetzung von Ordnungsgeld zu Recht bejaht.

Der Beschwerdeführer war vom FG ordnungsgemäß zum Termin geladen worden, da ihm die Ladung rechtzeitig und mit dem in § 82 FGO i.V.m. § 377 Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen Inhalt (insbesondere unter Beifügung des Beweisbeschlusses) übermittelt wurde (zu der Voraussetzung ordnungsgemäßer Ladung s. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Oktober 2004 IV B 163/03, BFH/NV 2005, 370).

Das FG war dazu verpflichtet (§ 82 FGO i.V.m. § 380 Abs. 1 ZPO), ein Ordnungsgeld festzusetzen, da der Beschwerdeführer nicht i.S. des § 82 FGO i.V.m. § 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO "rechtzeitig genügend" entschuldigt war. Auch wenn das FG zugunsten des Beschwerdeführers eine messetagsbezogene Anwesenheitspflicht als ausreichende berufsbezogene Rechtfertigung für das Ausbleiben gewertet hat (obwohl weitere Erläuterungen zu einer Vertretungsregelung und mit Blick auf die nur einen begrenzten Teil des Arbeitstages betreffende Zeugenverpflichtung durch den Beschwerdeführer nicht gegeben wurden), konnte das FG die Entschuldigung zu Recht als "nicht rechtzeitig" ansehen. Denn auch wenn der Beschwerdeführer den Posten eines Vorstandsvorsitzenden der Messegesellschaft erst seit Anfang Januar 2004 bekleiden sollte, hätte mit Blick auf die unmittelbar erkennbare "Kollisionslage" des Messe- und des Verhandlungstermins Gelegenheit bestanden, das Gericht zu informieren. Da der Beschwerdeführer nicht i.S. des § 82 FGO i.V.m. § 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft, sind die Voraussetzungen für die Auferlegung der Kosten und des Ordnungsgeldes weiterhin erfüllt.

Die Ordnungsmaßnahme ist auch angemessen. Das FG hat die Höhe der Festsetzung unter Hinweis auf die Bedeutung der Aussage und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers begründet; eine weiter gehende Begründung war bei der im mittleren Bereich des durch Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vorgegebenen Rahmens liegenden Festsetzung nicht erforderlich (BFH-Beschluss vom 27. Juni 2002 III B 162/01, BFH/NV 2002, 1335, m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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